18 SEPTEMBRE 2017. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la diarrhée virale bovine. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 18 septembre 2017 relatif à la lutte contre la diarrhée virale bovine (Moniteur belge du 10 octobre 2017), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 28 mars 2018 portant exécution de la loi du 25 février 2018 portant création de Sciensano, en ce qui concerne le siège social, la gestion et le fonctionnement, ainsi que l'adaptation de divers arrêtés concernant les prédécesseurs légaux de Sciensano (Moniteur belge du 3 avril 2018).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt die Vorschriften in Bezug auf die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö.

    Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Rinder, die in offiziell anerkannten Einrichtungen, Instituten oder Zentren, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren bestimmt, gehalten werden.

    Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

    Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

  2. BVD: bovine Virusdiarrhö,

  3. BVDV: Virus, das alle Arten BVD, einschließlich "Mucosal disease", verursacht,

  4. Biopsie-Ohrmarke: Mittel zur Erstidentifizierung, mit dem gleichzeitig mit der Identifizierung dem betreffenden Rind eine Gewebeprobe entnommen wird,

  5. virologische Untersuchung: Untersuchung zum Nachweis des BVDV,

  6. serologische Untersuchung: Untersuchung auf Antikörper gegen das BVDV,

  7. anerkannte virologische (oder serologische) Untersuchung: virologische (oder serologische) Untersuchung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Nr. 1 und 2, die in einem zugelassenen Labor an einer gemäß den Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Erlasses entnommenen Probe durchgeführt wird,

  8. BVD-Bescheinigung: von einer Vereinigung ausgestelltes Dokument, auf dem die Klassifizierung eines Rindes oder eines Bestands in Bezug auf das BVDV vermerkt ist,

  9. BVD-Datenbank: Datenbank, in der die Ergebnisse der virologischen und serologischen Untersuchungen registriert werden,

  10. IPI-Rind: immuntolerantes Rind, das persistent mit dem BVDV infiziert ist,

  11. Status "IPI": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt A beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird,

  12. Status "IPI-verdächtig": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt B beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird,

  13. Status "IPI-frei durch Untersuchung": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt C beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird,

  14. Status "IPI-frei durch Abstammung": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt D beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird,

  15. Status "IPI-frei durch Bestandsstatus": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt E beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird,

  16. Status "BVD unbekannt": Status, der einem Rind, das in SANITEL registriert ist und den in den Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 erwähnten Bedingungen nicht entspricht, zugeteilt wird,

  17. Status "BVD-frei": Status, der einem Bestand, der die in Anlage 4 Punkt A und B beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird,

  18. zugelassenes Labor: Labor, das die Bedingungen in Anlage 1 erfüllt,

  19. [Sciensano: in Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2018 zur Schaffung von Sciensano erwähnte öffentliche Einrichtung,]

  20. Königlicher Erlass vom 23. März 2011: Königlicher Erlass vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,

  21. Fonds: durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1998 geschaffener Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse,

  22. Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978: Königlicher Erlass vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose,

  23. BVD-Bescheinigung: von der zuständigen Behörde ausgegebenes und validiertes Dokument in Bezug auf den BVD-Gesundheitsstatus eines Rindes,

  24. Muttertier: biologisches Muttertier,

  25. NRL: Nationales Referenzlabor,

  26. PCR: Polymerase-Kettenreaktion,

  27. ELISA: Enzyme-Linked Immuno Sorbent Assay,

  28. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,

  29. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört.

    § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten die Identifizierungs- und Registrierungsregeln für Rinder gemäß:

  30. der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates,

  31. der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister,

  32. dem Königlichen Erlass vom 23. März 2011.

    [Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 18 ersetzt durch Art. 129 des K.E. vom 28. März 2018 (B.S. vom 3. April 2018)]

    KAPITEL II - Früherkennung des BVDV

    Art. 3 - § 1 - Neugeborene Kälber, lebend oder tot, müssen binnen sieben Tagen nach der Geburt im Hinblick auf eine virologische Untersuchung beprobt werden.

    Zu diesem Zweck kann der Viehhalter ein neugeborenes Kalb, das lebend geboren, totgeboren oder binnen sieben Tagen nach der Geburt gestorben ist:

  33. mithilfe einer Biopsie-Ohrmarke in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 selbst beproben,

    oder

  34. vom Betriebstierarzt beproben lassen:

    i) wenn er das Tier mit einer konventionellen Ohrmarke gemäß Kapitel 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 identifiziert,

    ii) wenn er im Fall eines totgeborenen Kalbs oder eines binnen sieben Tagen nach der Geburt gestorbenen Kalbs das Tier nicht identifiziert.

    § 2 - Jedes Rind, das aus dem Handelsverkehr stammt oder eingeführt ist und für das keine gleichwertige Garantie, wie in Artikel 11 § 3 vorgesehen, gegeben werden kann, muss binnen sieben Tagen nach Aufnahme in den Bestand und in jedem Fall, bevor es den Bestand wieder verlässt, im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beprobt werden.

    Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf für Mastkälber in genehmigten Kälbermastbetrieben um bis zu dreißig Tage verlängert werden. In diesem Fall gilt ebenfalls eine gleiche Frist von dreißig Tagen für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 und Artikel 19.

    § 3 - In einem Bestand mit Status "BVD-frei" sind die in § 1 erwähnten Beprobungen nicht Pflicht, außer für Kälber von Muttertieren, die in den letzten 280 Tagen vor dem Kalben in den Bestand aufgenommen wurden, und für Bestände, deren serologische Untersuchung ungünstig ausfällt, wie in Artikel 15 § 3 beschrieben.

    Art. 4 - Ein Betriebstierarzt, der in Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses von 1978 für einen Abort gerufen wird, schickt den Fötus jedes Muttertiers, das abortiert hat, im Hinblick auf eine virologische Untersuchung an ein zugelassenes Labor, das mit einer Vereinigung verbunden ist.

    Bei Aborten kann die Agentur, nach Stellungnahme [von Sciensano] aufgrund der wissenschaftlichen Entwicklungen, erlauben, dass andere Probenahmen durchgeführt und anstelle des Fötus geschickt werden.

    [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des K.E. vom 28. März 2018 (B.S. vom 3. April 2018)]

    Art. 5 - § 1 - Der Viehhalter muss jedes Rind seines Bestands, dem der Status "IPI-verdächtig" zugeteilt wird, binnen sieben Tagen nach Mitteilung durch die Vereinigung im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beproben lassen.

    Der Viehhalter muss jedes Rind seines Bestands, dem der Status "BVD unbekannt" zugeteilt wird, binnen sieben Tagen nach Mitteilung durch die Vereinigung im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beproben lassen.

    § 2 - Jeder Viehhalter muss alle Rinder seines Bestands mit Status "BVD unbekannt", die älter als sechzig Tage sind, im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beproben lassen, und zwar:

    i) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bei Beständen, in denen sich ein Rind mit Status "IPI" befindet beziehungsweise vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses befunden hat,

    ii) binnen drei Monaten nach Mitteilung durch die Vereinigung bei Beständen, in denen einem Rind der Status "IPI" nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugeteilt worden ist,

    iii) vor dem 1. Januar 2018 in allen anderen Fällen.

    Die Vereinigungen informieren die Viehhalter der betroffenen Bestände und ihren Betriebstierarzt.

    KAPITEL III - Beprobung

    Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist allein der Betriebstierarzt für die Durchführung der Beprobung im Hinblick auf eine virologische oder serologische Untersuchung zuständig.

    In Abweichung von Absatz 1 darf der Viehhalter für die vorgeschriebene Identifizierung seiner...

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