18 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à la prévention et à la lutte contre la rage. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 septembre 2016 relatif à la prévention et à la lutte contre la rage (Moniteur belge du 17 octobre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 6 § 1, des Artikels 7, des Artikels 8, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 1/89 des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Januar 1989, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 18;

    Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 27/2013 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 22. November 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. März 2014;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Januar 2016;

    Aufgrund der Konzertierungen zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. November 2015 und 22. Juli 2016;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.931/3 des Staatsrates vom 29. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003;

    In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

    In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16;

    In Erwägung der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern;

    Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört,

  3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

  4. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:

    1. Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder

    2. Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist,

  5. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt,

  6. nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit (WIV) oder Referenzlabor für Tollwut eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittlandes, das von der Europäischen Union zugelassen worden ist,

  7. Tier: für Tollwut empfängliches Tier, außer frei lebendes Tier,

  8. Ansammlung: vorübergehendes Zusammenbringen von Tieren verschiedener Verantwortlicher bei Veranstaltungen wie Ansammlungen kultureller Art, Wettbewerben, Vorführungen, Untersuchungen, Versteigerungen, Börsen, öffentlichen Verkäufen, Rennen oder Märkten,

  9. vermarkten: Tiere in den Handel bringen, erwerben, kaufen, verkaufen, anbieten, zum Kauf anbieten, unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, zeitweilig halten, einführen, ausführen oder durchführen,

  10. illegale Einfuhr: Hunde, Katzen oder Frettchen, die ohne Einhaltung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen sowie der Bestimmungen der Verordnung 576/2013 in das belgische Staatsgebiet eingeführt worden sind,

  11. kritischer Zeitraum: Zeitraum von fünfzehn Tagen vor dem Tag des Auftretens der ersten Symptome der Tollwut bei einem infizierten Tier bis zu seinem Tod, im Fall von Hunden, Katzen, Frettchen oder Nutztieren,

  12. verdächtige Tiere: für Tollwut empfängliche Tiere, die Symptome aufweisen, die mit einer Tollwutdiagnose übereinstimmen und nicht mit Sicherheit einer anderen Krankheit zugeschrieben werden können, oder Tiere, die ohne erkennbaren Grund und entgegen ihrem normalen Verhalten...

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