18. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
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SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
BUCH I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz hat als Hauptziel, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
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2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gilt/gelten als "Geldwäsche":
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Umtausch oder Transfer von Geldern oder anderen Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Gelder oder Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen,
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Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Geldern oder Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Geldern oder Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen,
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Erwerb, Besitz oder Verwendung von Geldern oder Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Gelder oder Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen,
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Beteiligung an einer der unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.
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3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gilt als "Terrorismusfinanzierung" die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel oder anderer materieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise von einer terroristischen Organisation oder einem allein handelnden Terroristen verwendet werden, selbst wenn keine Verbindung zu einem bestimmten Terrorakt besteht.
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4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter:
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"GW/TF": Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
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"GW/TFV": Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,
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"Richtlinie 2015/849": die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission,
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"Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849": in den Artikeln 10 bis 15 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 erwähnte Durchführungsmaßnahmen,
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"europäischer Verordnung über Geldtransfers":
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bis zum 25. Juni 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers,
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ab dem 26. Juni 2017 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006,
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"verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos": Verpflichtungen in Bezug auf Finanzembargos, das Einfrieren von Vermögenswerten und andere restriktive Maßnahmen und Sorgfaltspflichten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus, der Terrorismusfinanzierung oder der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die auferlegt sind in europäischen Verordnungen, im Erlassgesetz vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren zwischen Belgien und dem Ausland, im Gesetz vom 11. Mai 1995 über die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Organisation der Vereinten Nationen, im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, bestimmte Personen und Körperschaften, in den Ausführungserlassen und -verordnungen dieser Gesetze, im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung oder in den Ausführungserlassen und -verordnungen dieses Königlichen Erlasses,
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"Mitgliedstaat": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Vertragspartei ist,
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"Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist,
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"Drittland mit hohem Risiko": ein Drittland, bei dessen nationalem System zur GW/TF-Bekämpfung die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2015/849 davon ausgeht, dass es strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Europäischen Union darstellen, oder das von der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung", dem Ministeriellen Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs, dem Nationalen Sicherheitsrat oder den Verpflichteten als Land mit hohem geografischen Risiko eingestuft worden ist,
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"Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung"" oder "FATF" ("Financial Action Task Force"): die zwischenstaatliche Organisation zur Ausarbeitung internationaler Standards zur GW/TFV-Bekämpfung,
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"Europäischen Aufsichtsbehörden": die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission errichtete Behörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission errichtete Behörde und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission errichtete Behörde, nachstehend "EABs" genannt,
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"Ministeriellem Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs": den durch den Königlichen Erlass vom 23. Juli 2013 zur Schaffung des Ministeriellen Ausschusses und des Kollegiums für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs geschaffenen ministeriellen Ausschuss, der für die Festlegung und Koordinierung der allgemeinen Politik zur Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und für die Bestimmung der Prioritäten der in diesem Bereich tätigen Dienste verantwortlich ist,
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"Nationalem Sicherheitsrat": den durch den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2015 [sic, zu lesen ist: den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2015] zur Schaffung des Nationalen Sicherheitsrates geschaffenen nationalen Rat, der für die Koordinierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verantwortlich ist,
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"Koordinierungsorganen": den Ministeriellen Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und den Nationalen Sicherheitsrat,
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"zentraler Meldestelle": eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2015/849 eingerichtete zentrale Meldestelle oder eine von einem Drittland eingerichtete gleichwertige zentrale Meldestelle, nachstehend "FIU" ("Financial Intelligence Unit") genannt,
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"BVFI": das in Artikel 76 erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen,
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"Aufsichtsbehörden": die in Artikel 85 erwähnten Behörden,
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"Verpflichtetem": einen Verpflichteten wie in Artikel 5 §§ 1 und 4 erwähnt,
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"Verpflichtetem, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland...
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