18. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 18. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

18. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19

Die Ministerin des Innern,

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Oktober 2020;

Aufgrund der am 18. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 16. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren;

In Erwägung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU;

In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der einleitende Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;

In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;

In der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;

In der Erwägung, dass der Konzertierungsausschuss vom 16. Oktober 2020 die Verschlechterung der epidemiologischen Situation im Vergleich zu Freitag, den 9. Oktober 2020, zur Kenntnis genommen hat; dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass es laut Prognosen innerhalb von 14 Tagen eine weitere Verschlechterung geben wird;

In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen am 16. Oktober 2020 auf 5.976 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist; dass am 13. Oktober 2020 mehr als 10.000 Ansteckungen an einem Tag stattgefunden haben;

In der Erwägung, dass sich die Zahl der täglichen Krankenhausaufnahmen innerhalb einer Woche fast verdoppelt hat; dass diese neue exponentielle Entwicklung zur Folge hat, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, erneut kritisch wird; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, zunimmt; dass einige Krankenhäuser mit krankheitsbedingten Personalausfällen zu kämpfen haben;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; der Tatsache, dass die Zahl der Todesfälle in Belgien derzeit durchschnittlich bei 25 pro Tag liegt; der Tatsache, dass heute jeder fünfte Todesfall in Europa durch COVID-19 verursacht wird;

In der Erwägung, dass seit den durch den Ministeriellen Erlass vom 8. Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 angenommenen Maßnahmen keine Verbesserung der epidemiologischen Situation beobachtet werden konnte;

In der Erwägung, dass erneut das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT