18. NOVEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den bestimmten Einrichtungen und natürlichen Personen zeitweilig erlaubt wird, von dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs abzuweichen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 10 § 4;

Aufgrund der am 19. November 2020 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Fischfang" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 17. August 2021;

Aufgrund des am 31. August 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs, abgeändert durch den Erlass vom 18. Februar 2021 zur Abänderung verschiedener Erlasse zur Ausführung des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Fischereiverwaltung und die Fischereistrukturen;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Oktober 2017 über die Angelscheine, Artikel 9;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Dekret vom 27. März 2014: das Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen;

  2. ÖDW LNU: der Öffentliche Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  3. koordinierende Fischereivereinigung: die in Artikel 2 Ziffer 1 des Dekrets vom 27. März 2014 definierte Vereinigung.

    Art. 2 - § 1. Folgende Einrichtungen können für ihr Personal, ihre Studierenden oder persönlich in den Genuss einer Abweichung von den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 14 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Dezember 2016 über die Bedingungen für die Eröffnung der Fischfangsaison und die Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs gelangen:

  4. die koordinierende Fischereivereinigung für wissenschaftliche oder pädagogische...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT