18. MÄRZ 2021 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Beschäftigungsbereich (II)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 § 2 Absatz 1 und Artikel 2 § 5, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2007;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 11. März 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 12. März 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Föderalregierung seit dem 13. März 2020 im Kontext der Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise außerordentliche Maßnahmen ergriffen hat; dass diese Maßnahmen weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben haben, die nach wie vor flächendeckend spürbar sind, darunter auch in den Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen auf dem deutschen Sprachgebiet; dass diese Maßnahmen dazu führen können, dass unbeschäftigte Arbeitsuchende oder entschädigte Vollarbeitslose ihrer Tätigkeit im Rahmen einer individuellen Berufsausbildung im Unternehmen vorübergehend nicht nachgehen können oder diese Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen wurde; dass diesen Personen bei vorübergehender Aussetzung oder Abbruch der Berufsausbildung keine Produktivitätsprämie zusteht; dass dies bei den betroffenen Personen zu erheblichen Einkommensverlusten führen kann;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 38.1 des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende, eingefügt durch den Erlass vom 14. Mai 2020, wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 1 Nummer 1 wird die Wortfolge "Entscheidungen des Nationalen Sicherheitsrates" durch die Wortfolge "Maßnahmen der Föderalbehörde" ersetzt;

  2. in § 1 Nummer 2 wird die Wortfolge "Entscheidungen des Nationalen Sicherheitsrates" durch die Wortfolge "Maßnahmen der Föderalbehörde" ersetzt;

  3. In § 2 Nummer 1 wird die Wortfolge "12. März 2020" durch die...

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