18 MARS 2018. - Loi modifiant diverses dispositions du droit pénal, de la procédure pénale et du droit judiciaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 mars 2018 modifiant diverses dispositions du droit pénal, de la procédure pénale et du droit judiciaire (Moniteur belge du 2 mai 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

18. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Gerichtsverfahrensrechts

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 20 Absatz 2 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", vom Untersuchungsgericht verwiesen oder unmittelbar zur Sache geladen worden ist".

KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

Art. 3 - Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 21bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze, der Anwendung der Artikel 28quinquies § 2, 57 § 2, 61ter und 127 § 2 und des in den Paragraphen 2 bis 9 erwähnten Verfahrens können unmittelbar Interesse habende Personen zu jedem Zeitpunkt - je nach Verfahrensstand - beim Prokurator des Königs oder beim Untersuchungsrichter Akteneinsicht oder eine Kopie der Akte beantragen.

Als unmittelbar Interesse habende Personen werden folgende Personen angesehen: der Beschuldigte, die Person, gegen die Strafverfolgung im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung eingeleitet worden ist, der Verdächtige, die zivilrechtlich haftende Partei, die Zivilpartei, derjenige, der eine Erklärung als Geschädigter abgegeben hat, sowie diejenigen, die in ihre Rechte eingetreten sind, oder die Personen, die sie in der Eigenschaft eines Ad-hoc-Bevollmächtigten, eines Kurators, eines vorläufigen Verwalters, eines Vormunds oder eines Ad-hoc-Vormunds vertreten.

In allen anderen Fällen trifft die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Akte oder zum Erhalt einer Kopie davon, selbst während der gerichtlichen Untersuchung.

§ 2 - Unmittelbar Interesse habende Personen können im Laufe der Untersuchung eine Antragschrift an den Prokurator des Königs richten, um die Akte über ein Verbrechen oder ein Vergehen einsehen zu können. Was Vergehen betrifft, die in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fallen, gilt diese Möglichkeit nur für die in Artikel 138 Nr. 6bis und 6ter erwähnten Vergehen und die Vergehen, für die die Verjährungsfrist in Anwendung von Artikel 68 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei drei Jahre beträgt.

Die Antragschrift wird - zur Vermeidung der Unzulässigkeit - mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in Belgien hat.

Sie wird dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft zugesandt oder dort hinterlegt und vom Sekretariat in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben.

§ 3 - Der Prokurator des Königs befindet binnen einer Frist von vier Monaten ab Eingabe der Antragschrift im Register.

Betrifft der Antrag eine Akte, in der der Prokurator des Königs den Untersuchungsrichter in Anwendung von Artikel 28septies ersucht hat, eine gerichtliche Untersuchungshandlung vorzunehmen, für die allein der Untersuchungsrichter zuständig ist, wird die vorerwähnte Frist auf höchstens einen Monat ab der ersten vom Untersuchungsrichter ausgestellten Ermächtigung herabgesetzt.

§ 4 - Die mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege notifiziert.

§ 5 - Der Prokurator des Königs kann die Einsicht in die Akte oder in bestimmte Aktenstücke oder den Erhalt einer Kopie davon verbieten, wenn die Ermittlung es erfordert, wenn die Einsichtnahme eine Gefahr für Personen darstellt oder ihr Privatleben ernsthaft gefährdet, wenn der Antragsteller keinen rechtmäßigen Grund zur Einsichtnahme in die Akte nachweist, wenn die Akte nur die Erklärung oder die Klage enthält, von denen der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt bereits eine Kopie erhalten hat, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden ist oder wenn der Antragsteller an ein erkennendes Gericht verwiesen, vor ein solches Gericht geladen oder durch Protokoll vorgeladen worden ist.

Er kann die Einsichtnahme in die Akte oder den Erhalt einer Kopie davon auf den Teil der Akte beschränken, für den der Antragsteller ein Interesse geltend machen kann.

§ 6 - Wird dem Antrag auf Einsichtnahme in die Akte oder auf Erhalt einer Kopie davon stattgegeben, wird die Akte binnen zwanzig Tagen nach der Entscheidung des Prokurators des Königs und frühestens nach der in § 4 erwähnten Frist dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens achtundvierzig Stunden im Original oder als Kopie zur Verfügung gestellt. Das Sekretariat der Staatsanwaltschaft notifiziert dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege das Datum und den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann.

Der Antragsteller darf die durch die Einsichtnahme oder den Erhalt einer Kopie erlangten Auskünfte nur im Interesse seiner Verteidigung verwenden, unter der Bedingung, dass die Unschuldsvermutung und die Rechte der Verteidigung von Dritten, das Privatleben und die Würde der Person geachtet werden.

§ 7 - Ist die Einsicht in die Akte oder in bestimmte Aktenstücke oder der Erhalt einer Kopie davon verweigert worden, kann der Antragsteller die Sache durch eine mit Gründen versehene Antragschrift, die binnen einer Frist von acht Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung an den Antragsteller bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt und in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben wird, vor die Anklagekammer bringen.

Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel gebracht.

Die Anklagekammer befindet ohne Verhandlung binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift.

Der Greffier teilt dem Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit.

Der Generalprokurator kann seine schriftlichen Anträge an die Anklagekammer richten. Die Anklagekammer kann die Ausführungen des Generalprokurators getrennt und in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt in Anwesenheit des Generalprokurators anhören.

§ 8 - Hat die Staatsanwaltschaft binnen der in § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgesehenen, um fünfzehn Tage erweiterten Frist keine Entscheidung getroffen, kann der Antragsteller sich an die Anklagekammer wenden. Dieses Recht wird hinfällig, wenn die mit Gründen versehene Antragschrift nicht binnen acht Tagen nach Fristablauf bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt wird. Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingegeben.

Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel gebracht.

Das Verfahren verläuft gemäß § 7 Absatz 3 bis 5.

§ 9 - Der Antragsteller darf vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der letzten Entscheidung über einen Klagegegenstand keine Antragschrift mit dem gleichen Gegenstand übermitteln oder hinterlegen."

Art. 4 - In Artikel 35ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden zwischen dem Wort "anwendbar" und dem Wort "auf" die Wörter "auf Sachen, die dazu gedient haben oder dazu bestimmt waren, die Straftat zu begehen, und" eingefügt.

Art. 5 - Artikel 61ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 2001 und 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 2 Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "seinen Wohnsitz" und dem Wort "nicht" die Wörter "oder seinen Sitz" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "eingegeben" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Eingabe" ersetzt.

4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "per Fax oder Einschreibesendung" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.

6. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "eingegeben" ersetzt.

7. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.

8. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "kann den Generalprokurator, den Untersuchungsrichter, den Antragsteller oder seinen Beistand getrennt anhören" durch die Wörter "kann die Ausführungen des Generalprokurators getrennt und in Abwesenheit der Parteien anhören" ersetzt und wird der Absatz durch folgenden Satz ergänzt:

"Sie kann den Untersuchungsrichter, den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt in Anwesenheit des Generalprokurators getrennt anhören."

9. In § 6 wird das Wort "eingetragen" durch das Wort "eingegeben" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 162bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt ersetzt:

"Die Zivilpartei, die die Initiative zu einer direkten Ladung ergriffen hat oder die sich einer direkten Ladung...

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