18. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 18. Mai 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

18. MAI 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge

  1. 2 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge um.

  2. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird durch Nummern 60 bis 62 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    60. Fahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG,

    61. sauberes Fahrzeug:

    a) ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Auspuffemissionen höchstens dem in Anlage VI angegebenen Wert in CO2 g/km entsprechen und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb unterhalb des in Anlage VI festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren Emissionsgrenzwerte liegen, oder

    b) ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 4 des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen betrieben wird, ausgenommen Kraftstoffe, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, die den Kriterien entsprechen, die in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und für wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe für den Verkehr erwähnt sind, jedoch einschließlich Fahrzeugen der Klasse M3, N2 oder N3, die mit Kraftstoffen betrieben werden, die den in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 17. Dezember 2021 erwähnten Kriterien entsprechen. Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden,

    62. emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ein sauberes Fahrzeug im Sinne von Nr. 61 Buchstabe b) ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen im Einklang mit der Verordnung Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, ausstößt oder der weniger als 1 g CO2/km, gemessen im Einklang mit der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen, ausstößt.

  3. 4 - [Abänderung des französischen Textes]

  4. 5 - [Abänderung des französischen Textes]

  5. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Wurde das Verhalten, das den in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, 8 oder 9 erwähnten Ausschlussgrund erfüllt, jedoch durch eine Entscheidung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde geahndet, die im Rahmen eines Verfahrens nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Feststellung eines gegen eine Rechtsvorschrift verstoßenden Verhaltens erging, wird die in Absatz 2 erwähnte Dauer von drei Jahren ab dem Datum dieser Entscheidung berechnet. Öffentliche Auftraggeber können jedoch ihren Ausschlussbeschluss fassen, bevor die Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen ist, sofern alle Bedingungen einschließlich der Bedingung für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Frist von drei Jahren erfüllt sind."

  6. 7 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 2 werden die Wörter "aus eigenem Antrieb" aufgehoben.

    2. Die Bestimmung, deren heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 2 - Für die in Artikel 67 erwähnten Ausschlussgründe gibt der Bewerber oder Bieter zu Beginn des Verfahrens aus eigenem Antrieb an, ob er die in § 1 erwähnten Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

    Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, dass vorliegender Paragraph anwendbar ist.

    § 3 - Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, einen in Artikel 69 erwähnten Ausschlussgrund geltend zu machen, gibt er dem Bewerber oder Bieter die Möglichkeit, im Laufe des Vergabeverfahrens die in § 1 erwähnten Abhilfemaßnahmen darzulegen. Gleiches gilt, wenn der betreffende Bewerber oder Bieter in der in Artikel 73 erwähnten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nicht auf die Abhilfemaßnahmen verwiesen hat.

    Der öffentliche Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen von Absatz 1 abweichen und somit verlangen, dass die Abhilfemaßnahmen zu Beginn des Vergabeverfahrens auf Initiative des Bewerbers oder Bieters mitgeteilt werden. In diesem Fall gibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen an, für welche der in Artikel 69 erwähnten Ausschlussgründe diese Abweichung gilt, und kann er ihre Tragweite näher bestimmen. Wenn der Bewerber oder Bieter nicht feststellen kann, ob der Ausschlussgrund, den der öffentliche Auftraggeber geltend zu machen beabsichtigt, angesichts der in Artikel 69 und in den Auftragsunterlagen aufgenommenen Informationen anwendbar ist, ist Absatz 1 jedoch anwendbar.

  7. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 87/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Rechte Dritter an Forderungen

    Art. 87/1 - § 1 - Forderungen der Auftragnehmer, die in Ausführung eines öffentlichen Auftrags geschuldet werden, dürfen bis zur Abnahme nicht Gegenstand einer Pfändung, Vorpfändung beim Drittschuldner, Abtretung oder Verpfändung sein.

    Bei einem Auftrag mit vorläufiger und endgültiger Abnahme endet das Verbot mit der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags.

    § 2 - Mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Vorschüsse dürfen diese Forderungen sogar vor dem Abnahmedatum Gegenstand einer Pfändung oder einer Vorpfändung beim Drittschuldner sein:

    - seitens der Arbeiter und Angestellten des Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers für Löhne und Gehälter, die ihnen für...

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