18. MAI 2022 - Dekret über die Ausweitung der aktiven Öffentlichkeit in den lokalen Behörden (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel L1122-10 § 2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung wird wie folgt abgeändert:

  1. in Absatz 1 wird vor die Wortfolge "Kopie der Urkunden" die Wortfolge "elektronische oder gegebenenfalls physische" eingefügt;

  2. zwischen die Absätze 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Die in Absatz 1 genannten Kopien werden physisch am Sitz der Gemeinde eingesehen, wenn die elektronische Übermittlung technisch nicht möglich ist."

    Art. 2 - In denselben Kodex wird ein Artikel L3221-4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. L3221-4. Jede Gemeinde und jede Provinz verfügt über eine Website.".

    Art. 3 - In denselben Kodex wird ein Artikel L3221-5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. L3221-5 - Die in Artikel L1122-24 Absätze 5 und 6 genannten Beratungsentwürfe sowie gegebenenfalls die in den Artikeln L1122-13 § 1 Absatz 2 und L1122-24 Absatz 3 genannten erläuternden Zusammenfassungen zu den Punkten auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats werden der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung auf der Website der Gemeinde oder auf einer anderen Website, die eine Veröffentlichung vorsehen kann, spätestens fünf volle Tage vor dem Tag der Sitzung zur Kenntnis gebracht.

    Die in Absatz 1 genannten Beratungsentwürfe tragen den Vermerk "Beratungsentwurf".

    Die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Dokumente trägt den Vermerk "Beratungsentwurf".".

    Art. 4 - In denselben Kodex wird ein Artikel L3221-6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. L3221-6 - Die in Artikel L2212-11 Absätze 5 und 6 genannten Beratungsentwürfe sowie gegebenenfalls die in den Artikeln L2212-22 § 1 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 genannten erläuternden Zusammenfassungen zu den Punkten auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Provinzialrats werden der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung auf der Website der Provinz oder auf einer anderen Website, die eine Veröffentlichung vorsehen kann, spätestens fünf volle Tage vor dem Tag der Sitzung zur Kenntnis gebracht.

    Die in Absatz 1 genannten Beratungsentwürfe tragen den Vermerk "Beratungsentwurf".

    Die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Dokumente trägt den Vermerk "Beratungsentwurf".".

    Art. 5 - In denselben Kodex wird ein Artikel L3221-7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. L3221-7 - In dringenden Fällen gemäß Artikel L1122-24 Absatz 1 und L2212-22 § 3 Absatz 1 sowie...

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