18 MAI 2020. - Arrêté royal n° 59 relatif au prélèvement de cadeaux commerciaux de faible valeur et au prélèvement à des fins caritatives de biens alimentaires et de biens non alimentaires de première nécessité autres que les biens pouvant être utilisés de manière durable, en ce qui concerne la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 59 du 18 mai 2020 relatif au prélèvement de cadeaux commerciaux de faible valeur et au prélèvement à des fins caritatives de biens alimentaires et de biens non alimentaires de première nécessité autres que les biens pouvant être utilisés de manière durable, en ce qui concerne la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 25 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

18. MAI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 59 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und die Entnahme für wohltätige Zwecke von Lebensmitteln und lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern in Bezug auf die Mehrwertsteuer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 59 vom 28. Mai 2019 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke in Bezug auf die Mehrwertsteuer - Belgisches Staatsblatt vom 20. Juni 2019, Ausg. 2 (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 59 vom 28. Mai 2019" genannt).

Die Ersetzung erfolgt wegen der Einführung eines Buchstabens c) in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) durch das Gesetz vom 7. April 2019 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Nichtlebensmittel-Spenden für die am stärksten benachteiligten Personen - Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2019. In dieser Bestimmung ist eine Regelung vorgesehen, die ähnlich ist wie die Regelung für Entnahmen von Lebensmitteln im Hinblick auf ihre unentgeltliche Aushändigung für wohltätige Zwecke. Auf der Grundlage dieser Bestimmung werden daher Entnahmen von lebenswichtigen Nichtlebensmitteln durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen im Hinblick auf die unentgeltliche Aushändigung für wohltätige Zwecke einer Lieferung gegen Entgelt nicht gleichgesetzt, sofern es sich um Güter handelt, die nicht dauerhaft nutzbar sind und deren inhärente Eigenschaften es nicht mehr erlauben, dass sie in gleich welcher Stufe des Wirtschaftskreislaufs unter den ursprünglichen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden.

Unter Berücksichtigung der zahlreichen Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019, die die Einführung dieser neuen Bestimmung zur Folge gehabt hätte, ist entschieden worden, diesen Königlichen Erlass zu ersetzen, anstatt ihn abzuändern.

KAPITEL 1 - Entnahmen von Gütern im Hinblick auf die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert

In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen Entnahmen von Gütern im Hinblick auf die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert Lieferungen von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden, unverändert übernommen.

KAPITEL 2 - Entnahmen von Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke

Kapitel 2 des vorliegenden Entwurfs betrifft künftig die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Regel, dass einer Lieferung von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden:

- in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches vorgesehene Lebensmittelspenden für wohltätige Zwecke (Abschnitt 1),

- in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches vorgesehene Spenden für wohltätige Zwecke von lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern (Abschnitt 2).

In Abschnitt 3 dieses Kapitels werden die Bedingungen und Modalitäten vorgesehen, gemäß denen solche Spenden zugunsten zugelassener Verteilungsplattformen vorgenommen werden können.

Abschnitt 1 - Entnahmen von Lebensmitteln im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke

In den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Entwurfs werden die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019 hinsichtlich der Entnahme von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke bis auf die Anpassung der Verweise unverändert übernommen.

In Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs werden die verschiedenen Kategorien von Empfängern von Lebensmittelspenden, die für die Anwendung dieser Regelung in Betracht kommen, erschöpfend aufgezählt. Neben den Kategorien, die bereits in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019 aufgenommen sind, werden künftig ebenfalls Verteilungsplattformen erwähnt, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen sind. Kapitel 2 Abschnitt 3 des vorliegenden Entwurfs ist ganz der Regelung gewidmet, die auf diese Verteilungsplattformen Anwendung findet, ungeachtet, ob sie im Rahmen der Verteilung für wohltätige Zwecke von Lebensmitteln oder Nichtlebensmitteln tätig sind. Daher wird diesbezüglich auf diesen Abschnitt verwiesen.

Insbesondere in Bezug auf Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von einer öffentlichen Behörde anerkannt sind (Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs), hat sich gezeigt, dass nicht alle zuständigen Behörden unbedingt ein formelles Verfahren für die Anerkennung dieser Organisationen der Wohlfahrtspflege vorsahen. Um Organisationen der Wohlfahrtspflege, die für ihre Anerkennung von solchen Behörden abhängen, nicht zu benachteiligen, wird in Artikel 4 Absatz 2 des Entwurfs bestimmt, dass eine Organisation als anerkannt gelten wird, wenn sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen kann, in der diese bestätigt, dass die Organisation:

- sich für die Armutsbekämpfung und die Verteilung der in Artikel 2 erwähnten Güter einsetzt,

- in der Lage ist, in Artikel 2 erwähnte Güter unter guten Bedingungen zu verteilen,

- sich verpflichtet, in Artikel 2 erwähnte Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden und sie ausschließlich an Bedürftige zu verteilen, und dies ohne andere Gegenleistung als einen finanziellen Beitrag, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet.

Schließlich wird in Artikel 5 des Entwurfs Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019 übernommen, der sich auf das Dokument bezieht, das der Steuerpflichtige, der Lebensmittel zugunsten eines in Artikel 4 des Entwurfs erwähnten Empfängers spendet, (einzeln pro Spende oder zusammenfassend pro Monat) erstellen muss. Jedoch wird in Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Entwurfs eine zusätzliche Angabe für dieses Dokument festgelegt, und zwar der Grund, weshalb die Güter nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des Entwurfs erwähnt verkauft werden können. Aus Gründen der Einheitlichkeit mit ähnlichen Verpflichtungen in Abschnitt 2 in Bezug auf Nichtlebensmittel (Artikel 9 § 3 des vorliegenden Entwurfs) und Abschnitt 3 in Bezug auf Verteilungsplattformen (Artikel 12 § 3 des vorliegenden Entwurfs) sind die Verpflichtungen, die in Artikel 5 erwähnten Dokumente zu datieren und gegenzuzeichnen, neu formuliert und in einem neuen Paragraphen 3 gruppiert worden.

Abschnitt 2 - Entnahmen von lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke

Die Artikel 6 bis 9 des Entwurfs betreffen Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches erwähnten Regel, dass Nichtlebensmittel-Spenden für wohltätige Zwecke Lieferungen von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden.

In Artikel 6 des Entwurfs wird der sich aus Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches ergebende Grundsatz festgelegt, dass Entnahmen von Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke Lieferungen von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden.

In Artikel 7 Nr. 1 des Entwurfs werden die Merkmale näher bestimmt, die Nichtlebensmittel aufweisen müssen, damit diese Regelung in Anspruch genommen werden kann.

Zunächst muss es sich um lebenswichtige Nichtlebensmittel handeln, das heißt, um Güter, die die Lebensqualität der in Armut lebenden Menschen tatsächlich verbessern können. Gemeint sind Güter, die im täglichen Leben der betreffenden Personen unerlässlich sind und ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Zum Beispiel geht es um:

- Grundkörperpflegemittel (Seifen, Shampoos, Zahnpasten und Zahnbürsten), Grunderzeugnisse zur Schönheitspflege (Reinigungscremes, Rasierer und Rasierschaum) und Produkte für Babys und Kleinkinder (Windeln, angepasste Seifen),

- medizinische Grundprodukte für den Hausgebrauch wie Aspirin, Verbände und Desinfektionsmittel,

- Reinigungsmittel für den Haushalt (Fußbodenreiniger, Waschmittel, Toilettenpapier, Papiertaschentücher),

- Schul- und Büromaterial (Schultaschen, Bleistifte, Füller), Spiele und Spielzeuge mit begrenzter Lebensdauer,

- gewöhnliche Küchengeräte (Service, alltägliche Töpfe und Pfannen),

- Kleider, Schuhe und Haus-, Bett- und Tischwäsche.

Produkte, die als nicht notwendig betrachtet werden, und Luxusprodukte sind jedoch nicht betroffen. Im vorliegenden Fall stellt der Mehrwertsteuersatz, der normalerweise auf die Lieferung dieser Güter anwendbar ist, kein relevantes Unterscheidungsmerkmal dar.

Punkt 6 des Gutachtens Nr. 67.148/3 des Staatsrates vom 15. April 2020, in dem eine genauere Beschreibung der betreffenden Güter verlangt wird, wird nicht gefolgt. In diesem Gutachten schlägt der Staatsrat vor, zur Verdeutlichung des Begriffs "lebenswichtige Nichtlebensmittel" im Text direkt auf bestimmte Rubriken des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen zu verweisen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die betreffenden Güter nicht auf der Grundlage des auf sie anwendbaren Mehrwertsteuersatzes bestimmt werden, sondern auf der Grundlage ihres Nutzens und ihrer Notwendigkeit im Rahmen eines menschenwürdigen Lebens...

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