18 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5, 19° /1, 264, 266, 268 en 273 van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 18 juni 2019 tot uitvoering van de artikelen 5, 19° /1, 264, 266, 268 en 273 van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2019), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 12 december 2021 tot harmonisatie van verschillende koninklijke besluiten over de bemiddeling in de financiële en verzekeringssector (Belgisch Staatsblad van 24 december 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 Nr. 19/1, 264, 266, 268 und 273 des Gesetzes

    vom 4. April 2014 über die Versicherungen

    KAPITEL 1 - Allgemeines und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. "Gesetz": Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen,

  3. "Erkennungsdaten":

    1. für natürliche Personen, die im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Adresse des Wohnsitzes, Nationalregisternummer,

    2. für natürliche Personen, die nicht im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Geburtsort und -datum, Adresse des Wohnsitzes,

    3. für juristische Personen: Unternehmensnummer (für Unternehmen nach belgischem Recht), Rechtsform, Gesellschaftsnamen, nationales Recht der juristischen Person, Adresse des satzungsmäßigen Sitzes oder, wenn diese juristische Person nach ihrem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Adresse, an der ihr Hauptsitz liegt,

  4. "Gesetz vom 13. März 2016": Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,

  5. "Gesetz vom 18. September 2017": Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

  6. "Gesetz vom 6. Dezember 2018": Gesetz vom 6. Dezember 2018 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb,

  7. "KAK": Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände.

    KAPITEL 2 - Beantragung und Aufrechterhaltung der Eintragung als Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler

    Art. 3 - Anträge auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler wie in Artikel 268 § 1 des Gesetzes erwähnt sind zusammen mit einer Akte gemäß den in den Artikeln 4 bis 6 vorgesehenen Bestimmungen an die FSMA zu richten. Eintragungsantrag und -akte werden der FSMA elektronisch und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, übermittelt und auf ihrer Website veröffentlicht.

    Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Eintragung beantragt, oder von der Person, die zu diesem Zweck von ihr ermächtigt worden ist und unter ihrer Verantwortung handelt, oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, vom gesetzlichen Verwaltungsorgan oder von einer oder mehreren Personen eingereicht, die zu diesem Zweck ermächtigt worden sind und unter der Verantwortung des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln.

    Jede Änderung des Eintragungsantrags oder der in den Artikeln 4 bis 6 erwähnten Angaben oder jede spätere Aktualisierung dieser Angaben oder Unterlagen muss der FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten wie in Absatz 1 erwähnt mitgeteilt werden.

    Art. 4 - Der Vermittlerkandidat gibt in seinem Antrag an, ob er in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, in das Register der Rückversicherungsvermittler oder in beide Register eingetragen werden möchte.

    Der Kandidat, der eine Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler beantragt, gibt in seinem Antrag an, in welche Kategorie wie in Artikel 259 § 1 Absatz 4 und 6 des Gesetzes erwähnt er eingetragen werden möchte und ob er Vertriebstätigkeiten in Bezug auf die in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, wie in Artikel 5 Nr. 16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder in Bezug auf die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten anderen Versicherungstätigkeiten "Leben" ausüben wird.

    Wenn die Tätigkeit des Vertriebs von Versicherungsprodukten nicht die Haupttätigkeit des Kandidaten ist, gibt er in seinem Antrag zudem seine Haupttätigkeit an.

    Art. 5 - Um den Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler auf gültige Weise einzureichen, muss der Vermittlerkandidat, der eine natürliche Person ist, unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, in seinem Antrag folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen:

  8. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer,

  9. einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist,

  10. ein Erläuterungsschreiben, in dem seine angemessene Fachkompetenz und sein beruflicher Leumund wie in Artikel 266 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden,

  11. den Nachweis, dass er die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie in Kapitel 6 bestimmt besitzt,

  12. die Erkennungsdaten der bestimmten Vertriebsbeauftragten wie in Artikel 264 § 1 des Gesetzes erwähnt und die Rechtfertigung, dass ihre Anzahl den in Kapitel 4 vorgesehenen Regeln entspricht,

    für jeden dieser Vertriebsbeauftragten, die Angabe, ob die Vertriebstätigkeiten, die sie ausüben werden, die in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", Versicherungsanlageprodukte, wie in Artikel 5 Nr. 16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten anderen Versicherungstätigkeiten "Leben" betreffen,

  13. für jede der in Nr. 5 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist,

  14. für jede der in Nr. 5 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre angemessene Fachkompetenz und ihr beruflicher Leumund wie in Artikel 266 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden,

  15. für jede der in Nr. 5 erwähnten Personen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie in Kapitel 6 bestimmt besitzen,

  16. die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die vom Vermittler für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs beschäftigt werden,

  17. die Erkennungsdaten der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, mit denen der Vermittler ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, und die Angabe der Versicherungszweige, auf die sich diese Zusammenarbeit bezieht,

  18. die Erkennungsdaten und die Unternehmensnummer der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit wie in Artikel 258 § 1 des Gesetzes erwähnt, mit denen der Vermittler gegebenenfalls zusammenarbeiten wird,

  19. eine Erklärung, in der der Vermittler bestätigt, dass er dafür sorgen wird, dass die in Nr. 11 erwähnten Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit den in Artikel 258 § 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen nachkommen und dass sie dabei unter seiner Verantwortung handeln,

  20. eine Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Artikel 266 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass diese Versicherung die in Kapitel 5 festgelegten Bedingungen erfüllt,

  21. die Bestätigung des Beitritts zum Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel 266 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes erwähnt,

  22. eine berufliche Anschrift für elektronische Post, an die die FSMA rechtsgültig die in Ausführung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses vorgenommenen individuellen oder kollektiven Mitteilungen senden kann,

  23. für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsmakler" oder "Rückversicherungsmakler" eingetragen werden möchten, eine ehrenwörtliche Erklärung wie in Artikel 260 des Gesetzes erwähnt,

  24. für Vermittler, die als gebundene Versicherungsagenten handeln, die Erkennungsdaten der Versicherungsunternehmen sowie die Tätigkeitsgruppe(n) und die Versicherungszweige, für die sie mit diesen Versicherungsunternehmen als gebundene Versicherungsagenten zusammenarbeiten,

  25. für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsunteragent" oder "Rückversicherungsunteragent" eingetragen werden möchten, eine Erklärung wie in Artikel 262 des Gesetzes erwähnt, die der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler abgibt, unter dessen Verantwortung sie handeln werden,

  26. für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsagent" eingetragen werden möchten, den Vermerk eventueller exklusiver Agenturverträge, die mit diesen Vermittlern abgeschlossen werden,

  27. für Vermittler, die Verpflichtete im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 18. September 2017 sein werden, die Erkennungsdaten der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten verantwortlichen Person(en),

  28. wenn der Antrag von einer Person eingereicht wird, die zu diesem Zweck eine spezifische Ermächtigung wie in Artikel 3 Absatz 2 erwähnt erhalten hat, den Nachweis dieser Ermächtigung.

    Art. 6 - Um den Antrag auf Eintragung in das Register der...

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