18. JULI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, zur Umsetzung des CertiBEau-Systems, und über verschiedene Bestimmungen bezüglich des allgemeinen Sanierungsplans

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;

Aufgrund des Dekrets vom 28. Februar 2019 zur Abänderung von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuches bildet, und zur Einführung einer "CertIBeau-Zertifikat" genannten Zertifizierung der bebauten Immobilien für Wasser, dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 14 bestimmt wird;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.218 und Artikel D.227ter bis D.227quinquies, eingefügt durch das Dekret vom 28. Februar 2019;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des Berichts vom 10. Februar 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 14. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 28. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 6. Juni 2019 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 26. Juni 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.240/4 des Staatsrats;

In Erwägung der am 5. April 2019 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

In Erwägung der am 3. April 2019 abgegebenen Stellungnahme der Wallonischen Wassergesellschaft;

In Erwägung der am 4. April 2019 abgegebenen Stellungnahme der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung ("Société publique de Gestion de l'Eau");

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt,

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Abänderungen des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet

Artikel 1 - In Artikel R.277 des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Dezember 2016, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. in Paragraph 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut vor Absatz 1 eingefügt:

    "Wenn die Wohnung an die Kanalisation angeschlossen ist, erfolgt die Ableitung von Grau- und Schwarzwasser ausschließlich durch das Kanalisationsnetz.";

  2. in Paragraf 4 werden die Wörter "wird das Regenwasser wie folgt abgeführt" durch die folgenden Wörter ersetzt: "wird das Abwasser der Wohnungen, deren Städtebaugenehmigung für ihren Bau, Wiederaufbau oder für die Schaffung einer neuen Wohnung im Sinne von Artikel D.IV.4 des GRE in erster Instanz nach dem 31. Dezember 2016 erteilt wurde, wie folgt abgeführt: "

  3. Absatz 1 von Paragraf 6 wird durch Folgendes ersetzt:

    "Bei der Inbetriebnahme der kollektiven Klärstation wird die umleitbare Faulgrube abgetrennt, sofern keine gegenteilige Stellungnahme seitens der zuständigen Sanierungseinrichtung vorliegt."

    Art. 2 - In artikel R.279 § 2 desselben Buches, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Dezember 2016, werden die Wörter "wird das geklärte Abwasser aus dem individuellen Klärsystem wie folgt abgeführt: " durch die folgenden Wörter ersetzt: "wird das Abwasser der Wohnungen, deren Städtebaugenehmigung für ihren Bau, Wiederaufbau oder für die Schaffung einer neuen Wohnung im Sinne von Artikel D.IV.4 des GRE in erster Instanz nach dem 31. Dezember 2016 erteilt wurde, wie folgt abgeführt: " I

    Art. 3 - n Teil III Titel I desselben Buches wird ein Kapitel XI, das die Artikel R.307bis-12 bis R.307bis-33 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    KAPITEL XI. - Zertifizierung der bebauten Immobilien für Wasser

    Abschnitt 1 - Definitionen

    Art. R.307bis-12- Zur Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:

  4. Umweltverwaltung: die Abteilung Umwelt und Wasser des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  5. Energieverwaltung: die Abteilung Energie und nachhaltiges Bauwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie;

  6. Werktag: jeder andere Tag als Samstag, Sonntag und die gesetzlichen Feiertage;

  7. Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen das Wasser der Öffentlichkeit geliefert wird: größere Räume, wo zahlreiche Personen möglicherweise Risiken in Verbindung mit dem Wasser ausgesetzt sind, nämlich:

    1. Krankenhäuser;

    2. Gesundheitseinrichtungen;

    3. Altenheime;

    4. Lehranstalten;

    5. Kindertagesstätten;

    6. Sport-, Freizeit-, und Ausstellungseinrichtungen;

    7. Gebäude mit Unterkunftsmöglichkeiten;

    8. Campingplätze;

    9. Gefängniseinrichtungen;

  8. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört;

    Art. R.307bis-13 - Die nachstehenden für die Anwendung des vorliegenden Kapitels benutzten Kommunikationsmittel sind:

  9. die Sendung per Einschreiben mit Empfangsbescheinigung oder jede ähnliche Form der Bekanntgabe, durch die ungeachtet des benutzten Zustellungsdienstes die Einsendung und der Erhalt der Urkunde mit einem sicher feststehenden Datum versehen werden kann;

  10. die Abgabe gegen Abnahmebescheinigung;

  11. die elektronische Post über die in Artikel R.307bis-21 erwähnte Informatikplattform.

    Abschnitt 2 - Inhalt des CertIBeau-Zertifikats

    Art. R.307bis-14. Der Minister bestimmt die Form der Dokumente, die zur Erstellung des CertIBeau-Zertifikats notwendig sind, und legt dessen Inhalt fest, der die folgenden Elemente umfasst:

  12. ein Bescheinigungsformular mit folgenden Elementen:

    1. eine einheitliche Codenummer für das CertIBeau-Zertifikat;

    2. die Anschrift des kontrollierten Gebäudes;

    3. die Identität des Eigentümers des kontrollierten Gebäudes;

    4. der Name der Versorgungsgesellschaft.

    5. die Wasserzählernummer;

    6. das Datum des Feststellungsbesuchs;

    7. die Konformität oder Nichtkonformität des Gebäudes;

    8. das Datum der Erstellung des CertIBeau-Zertifikats;

    9. die Identifizierung und Zulassungsnummer des Ausstellers des CertIBeau-Zertifikats und seine Unterzeichnung;

    10. der Preis des CertIBeau-Zertifikats, einschließlich des Betrags der in D.227ter, § 8 genannten Gebühr;

  13. ein Bericht der Ortsbesichtigung, der die folgenden Angaben enthält:

    1. die gesammelten Informationen, die in den Artikeln R.307bis-16 und R.307bis-17 genannt und in der in Artikel R.307bis-21 § 2 erwähnten Datenbank aufgenommen sind;

    2. ein synoptisches Diagramm der Wasserableitung;

    3. die Liste der zu treffenden Konformitätsmaßnahmen und etwaige Empfehlungen;

    4. die Fotos, die zur Identifizierung der in Übereinstimmung zu bringenden Anlagen und Ausrüstungen erforderlich sind; diese werden auf der Grundlage der Zustimmung des Eigentümers zur Verfügung gestellt.

    Abschnitt 3. - Ausstellungsverfahren des CertIBeau-Zertifikats

    Art. R.307bis-15 - § 1. Das CertIBeau-Zertifikat wird von einem in Artikel D.227quater, § 1 genannten Zertifizierer nach einem Besuch zur Feststellung des Zustands des betroffenen Gebäudes erstellt.

    Das CertIBeau-Zertifikat wird je Wasserzähler erstellt.

    § 2. Der Antrag auf die Ausstellung eines CertIBeau-Zertifikats wird von dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes anhand des von dem Minister festgelegten, auf den Portalen der Umwelt- und Energieverwaltungen zur Verfügung gestellten Formulars eingereicht.

    § 3. Zur Bewahrung seiner Unabhängigkeit wird dem in Artikel D.227quater, § 1 genannten Zertifizierer nicht erlaubt, ein CertIBeau-Zertifikat auszustellen, für ein Gebäude:

  14. an dem er über ein dingliches oder persönliches Recht verfügt;

  15. für welches er eingreift, in welcher Eigenschaft auch immer;

  16. dessen Eigentümer oder Inhaber dinglicher Rechte ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder aber sein Arbeitgeber ist.

    Art. R.307bis-16 - § 1. Der Antragsteller hält zur Verfügung des Zertifizierers jegliches Dokument, das zur Erstellung des CertIBeau-Zertifikats nützlich ist.

    Für die neuen bebauten Immobilien sind diese Dokumente:

  17. die Bestandspläne des Gebäudes einschließlich der Elemente der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung und -behandlung;

  18. in einem kollektiven Sanierungsbereich:

    § die Anschlussgenehmigung und Fotos des Anschlusses an die Kanalisation zur Überprüfung der Qualität;

    § gegebenenfalls die...

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