18 JUILLET 2021. - Arrêté royal rendant obligatoire la convention collective de travail du 30 mars 2017, conclue au sein de la Sous-commission paritaire pour les entreprises de travail adapté de la Région wallonne et de la Communauté germanophone, relative à l'harmonisation des barèmes et à la concordance des fonctions applicables aux entreprises de travail adapté de la Communauté germanophone (1)

PHILIPPE, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les commissions paritaires, notamment l'article 28;

Vu la demande de la Sous-commission paritaire pour les entreprises de travail adapté de la Région wallonne et de la Communauté germanophone;

Sur la proposition du Ministre du Travail,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Est rendue obligatoire la convention collective de travail du 30 mars 2017, reprise en annexe, conclue au sein de la Sous-commission paritaire pour les entreprises de travail adapté de la Région wallonne et de la Communauté germanophone, relative à l'harmonisation des barèmes et à la concordance des fonctions applicables aux entreprises de travail adapté de la Communauté germanophone.

Art. 2. Le ministre qui a le Travail dans ses attributions est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 juillet 2021.

PHILIPPE

Par le Roi :

Le Ministre du Travail,

P.-Y. DERMAGNE

_______

Note

(1) Référence au Moniteur belge :

Loi du 5 décembre 1968, Moniteur belge du 15 janvier 1969.

Anlage

Paritätische Unterkommission für die Beschützten Werkstätten der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Kollektives Arbeitsabkommen vom 30. März 2017

Harmonisierung der Lohntarife und die Übereinstimmung der Funktionen, die auf die Beschützenden Werkstätten der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbar sind (Abkommen eingetragen am 16. Mai 2017 unter der Nummer 139279/CO/327.03).

KAPITEL I. - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen ist ausschließlich anwendbar auf die Beschützenden Werkstätten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, anerkannt und bezuschusst durch die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die der Paritätische Unterkommission für die beschützten Werkstätten der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft (327.03).

KAPITEL II. - Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen wird getroffen in Anwendung des Rahmenabkommens 2016-2019 vom 15. September 2016 für den deutschsprachigen nichtkommerziellen Sektor.

Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens legen die für alle Arbeitnehmer anwendbaren Regeln fest, die im kollektiven Arbeitsabkommen vom 20. November 2001 über die Klassifizierung der Funktionen, die in den Beschützenden Werkstätten der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt werden und die in den Berufskategorien 8 bis 14 einschließlich liegen. Diese Bestimmungen haben nur das Ziel, die Mindestentlohnung festzulegen, sie lassen den Parteien die Freiheit, günstigere Bedingungen zu vereinbaren. Die Anwendung dieses kollektiven Arbeitsabkommens darf keinesfalls den Arbeitnehmern Schaden zufügen, die zum jetzigen Zeitpunkt eine günstigere Lage genießen.

KAPITEL III. - Äquivalenz der Funktionen

Art. 4 - Für die Bestimmung der Lohnspannen zwischen den im Artikel 3 des vorliegenden Abkommens bezeichneten Berufskategorien und den untersten Tarifstufen mit 0 Jahren Betriebszugehörigkeit und der obersten Tarifstufe nach 31 Dienstjahren beziehen sich die Parteien auf nachstehende Äquivalenztabelle :

Funktion gemäß kollektivem Arbeitsabkommen des Anwendbar auf die Klassifizierung der Funktionen in Beschützenden Werkstätten der Deutschsprachigen Gemeinschaft Berufliche Referenzkategorie im Anhang des vorliegenden Abkommens Referenzfunktion der paritätischen Unterkommission für die privaten Krankenhäuser Verwaltungspersonal der Ebene 4 8 1.50 Vorarbeiter/Gruppenleiter der Ebene 3 8 1.50 Administrative Verwalter der Ebene 1 9 1.39 Abteilungsleiter der Ebene 1 9 1.39 Administrative Verwalter der Ebene 2 10 1.43-1.35 Abteilungsleiter der Ebene 2 10 1.43-1.35 Administrative Gruppenverantwortliche der Ebene 1 11 1.55-1.61-1.77 Abteilungsleiter der Ebene 3 11 1.55-1.61-1.77 Administrative Gruppenverantwortliche der Ebene 2 12 1.66 Werkstattleiter der Ebene 1 12 1.66 Administrative Gruppenverantwortliche der Ebene 3 13 1.78 sp Werkstattleiter der Ebene 2 13 1.78 sp Direktor 14 1.87

KAPITEL IV. - Mindestlöhne

Art. 5 - Die Mindestlöhne dieser Kategorien sind im Anhang 1 des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens aufgeführt. Im Anhang 2 befinden sich die indexierten Mindestlöhne zum 1. Januar 2017 als Referenz.

Alle im Anhang 1 aufgeführten Löhne und Gehälter, wie auch die tatsächlich bezahlten Löhne und Gehälter, sind an den Verbraucherindex des Königreiches angepasst, gemäß den im Gesetz vom 2. August 1971 festgelegten Modalitäten über die Anbindung der Gehälter, Löhne, Renten, Allokationen oder Subventionen zu Lasten des öffentlichen Staatshaushaltes; die zu berücksichtigenden Lohnstufen für die Berechnung bestimmter Sozialabgaben der Arbeitnehmer sowie die Verpflichtungen, die den selbständigen Arbeitnehmern in sozialer Hinsicht auferlegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 10. August 1971).

Sie werden betrachtet als in Korrelation stehend mit dem Basisindex 117,9 (basis : 1. Januar 1995), von dem die Rede ist im kollektiven Arbeitsabkommen vom 30. Mai 2002 (nr 63.380/CO/327, königlichen Erlasses vom 17. Juni 2003, Belgisches Staatsblatt vom 5. August 2003) über die Anbindung der Gehälter an den Verbraucherindex, wie in der paritätischen Kommission für die Beschützenden Werkstätten vereinbart.

KAPITEL V. - Übernahme des Dienstalters

Art. 6 - Das Dienstalter der Funktion wird wie folgt bestimmt :

  1. Bis zum 6. Monat einschlieβlich des ersten Tages des Arbeitsantritts wird das Dienstalter auf 0 Jahre festgelegt;

  2. Ab dem 7. Monat nach dem 1. Tag des Monats des Arbeitsantritts wird das durch eine Beschäftigung im Rahmen eines vorherigen Arbeitsvertrages im Sektor (Paritätische Kommission 327) und/oder im Sektor der Erziehungs- und Unterbringungshäuser (Paritätische Kommission 319) erworbene Dienstalter zu 100 p.c. übernommen;

  3. Während dieser gleichen Zeitspanne wird das im Rahmen anderer beruflicher Sektoren erworbene Dienstalter für die ersten 3 Jahre voll und ab dem 4. Dienstjahr zu 50 p.c. übernommen, insoweit diese Beschäftigung in einer gleichartigen Funktion bestanden hat;

  4. Ab dem 13. Monat nach dem 1. Tage des Monats des Arbeitsantritts verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine endgültige Bestimmung des zu berücksichtigenden Dienstalters, davon ausgehend, dass diese niemals geringer sein kann als das Dienstalter, die unter den Punkten b) und c) berücksichtigt wird.

    Art. 7 - Die Beschäftigung über eine Teilzeitbeschäftigungsagentur oder die Bindung eines Vertrages, der nicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, werden bei der Übernahme des Dienstalter berücksichtigt.

    Art. 8 - Das betreffende Dienstalter berechnet sich in vollen Monaten und wird zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts der Arbeitnehmer zugestanden.

    Art. 9 - Zum Zeitpunkt seiner Beförderung von einer Berufskategorie in eine andere hat jedes Personalmitglied unverzüglich das Recht auf den Tariflohn der neuen ausgeübten Funktion, unter Berücksichtigung des erworbenen Dienstalters.

    KAPITEL VI. - Endjahresprämie

    Art. 10 - Eine Prämie, die dem Betrag der Entlohnung des Monates Dezember entspricht, wird jedes Jahr den Arbeitnehmern zugestanden, deren Funktionen im Artikel 4 des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommen aufgeführt sind, die zum Zeitpunkt der Auszahlung im Dienst sind und die während der ganzen Dauer des Referenzjahres im Dienst waren.

    Die Arbeitnehmer, die letztere Bedingung nicht erfüllen, haben das Recht auf ein Zwölftel des Betrages der Prämie für jeden vollendeten Dienstmonat im Laufe des Referenzjahres, außer im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber aus schwerwiegenden Gründen oder der Beendigung des Arbeitsverhältnissen während der Probezeit.

    Der Betrag der jährlichen Prämie oder der entsprechende Anteil kann anteilig zu den Abwesenheiten im Referenzjahr reduziert werden, die nicht unter die Anwendung der reglementären und vertraglichen Bestimmungen über Jahresurlaub, gesetzliche Feiertage, Kurzarbeit, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle fallen.

    Der erwähnte Betrag wird nicht gekürzt für Krankheitstage, die durch eine Entlohnung gedeckt werden, oder als Folge eines Verkehrsunfalls oder eines Schwangerschaftsurlaubs.

    Soweit keine anderen Bestimmungen auf Ebene des Betriebs festgelegt wurden, entspricht das Referenzjahr dem Ziviljahr und die Endjahresprämie wird zum Jahresende ausbezahlt.

    KAPITEL VII. - Übergangsmaβnahmen

    Art. 11 - Die Parteien kommen ausdrücklich überein, dass die durch vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen gewährten Vorteile effektiv den Arbeitnehmern gegeben werden in dem Masse, in dem die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu dessen Durchführung gemäß dem Abkommen vom 15. September 2016 die Mittel zur Verfügung stellt.

    Dies ist insbesondere der Fall für die Gewährung der im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgesetzten Mindestlöhne, die Endjahresprämie wie unter Artikel 10 angeführt und die Übernahme des Dienstalters.

    Dieses Abkommen kann jedoch den bestehenden Bestimmungen in diesen Bereichen keinen Schaden zufügen.

    Was die Festlegung des tariflichen Dienstalters in einer Übergangsphase betrifft für die betroffenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anwendung dieses kollektiven Arbeitsabkommens, wird das tatsächlich errungene Dienstalter nach Ablauf des 6. Dienstmonates kumuliert mit den Jahren des Dienstalters gemäß Artikel 6, b) und c).

    Art. 12 - Die Parteien kommen überein, gemeinsam darauf hinzuwirken, dass die geltenden Löhne und Gehälter progressiv ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens an die Referenztarife der paritätischen Unterkommission für die privaten Krankenhäuser, wie unter Artikel 4 angeführt, angepasst werden, und dies entsprechend eines Dienstalters wie unter Artikel 6 definiert.

    KAPITEL VIII. - Endbestimmungen

    Art. 13 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es tritt in Kraft am 1. Januar 2017 und...

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