18. JANUAR 2019 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.2 § 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017;

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Artikel 3.22 Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Januar 2019;

Aufgrund des am 21. November 2018 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung der fehlenden Abgabe dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Anhang 1 des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten wird durch Anhang 1 des vorliegenden Erlasses ersetzt.

Art. 2 - In den Punkten 1.1.4, 1.2.4, 1.3.4, 1.4.4, 1.5.4, 1.6.4, 1.7.4, 1.8.4, 1.9.4, 1.10.4, 1.11.4, 1.12.4, 1.13.4, 1.14.4, 1.15.4, und 1.16.4 des Anhangs 3 desselben Erlasses wird die Wortfolge "siehe Teil II" jeweils durch die Wortfolge "siehe Teil 2" ersetzt.

Art. 3 - Teil 2 des Anhangs 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

"2. Verschärfung der allgemeinen Hygienemaßnahmen bei ansteckenden Krankheiten

2.1 Allgemeine Hygienemaßnahmen

- Regelmäßige Reinigung der Räume mit Wasser und Seife, besonders der Sanitäranlagen und Küchen.

- Bei Befall von Krätze, Tinea und Läusen regelmäßiges Staubsaugen. Den Staubsaugerbeutel nach jedem Saugvorgang wechseln.

- Bereitstellung in den Sanitäranlagen von Toilettenpapier, fließendem Wasser, Flüssigseife und Papierhandtüchern zum Trocknen der Hände.

- Korrekte Körperhygiene.

- Handhygiene.

- Die Fingernägel kurz halten.

- Bei versehentlichem Kontakt der Hände mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten (Sekretion der Atemwege, Erbrechen, Stuhlgang usw.) die Hände mindestens 40 Sekunden lang gründlich mit Flüssigseife waschen. Abtrocknen der Hände nach dem Waschen mit Papiertüchern. Zum Schluss, nach dem Trocknen, Einreiben der Hände für mindestens 20 Sekunden mit einer hydro-alkoholischen Lösung.

2.2 Hygienemaßnahmen im Fall von durch die Atemwege übertragbaren Krankheiten

- Husten und Niesen auf hygienische Art (den Kindern beibringen, in ein Taschentuch zu husten oder in den Ellenbogenknick zu niesen).

- Regelmäßig schnäuzen mit Hilfe von Einwegpapiertaschentüchern.

- Die Hände häufig waschen, vor allem nach Berührung mit Auswurf.

- Die Fingernägel kurz halten.

- Tragen von Einweghandschuhen im Falle eines Risikokontakts mit potentiell ansteckenden Flüssigkeiten.

- Bei Kontakt der Hände mit möglicherweise kontaminierenden Flüssigkeiten aus dem Bronchialbereich die Hände mindestens 40 Sekunden lang gründlich mit Flüssigseife waschen. Abtrocknen der Hände nach dem Waschen mit Papiertüchern. Zum Schluss, nach dem Trocknen, Einreiben der Hände für mindestens 20 Sekunden mit einer hydro-alkoholischen Lösung.

- Oberflächen, die mit potenziell kontaminierendem Blut oder Flüssigkeiten aus dem Bronchialbereich in Kontakt kommen, sollten gründlich mit herkömmlichen Reinigungsmitteln gereinigt und dann mit 70 % Alkohol oder Bleichmittel desinfiziert werden (s. Punkt 2.7). Die empfohlene effektive Bleichmittelkonzentration beträgt 1000 ppm, d.h. eine frisch zubereitete 0,1 % Lösung. Dies entspricht 10 ml konzentrierter Bleiche in 10 Litern Wasser (siehe Hinweis unter Punkt 2.7). Die Wahl zwischen Alkohol und Bleichmittel hängt von der Größe der zu behandelnden Oberfläche und der Art des zu behandelnden Materials ab.

2.3 Hygienemaßnahmen im Fall von fäkal-oral übertragbaren Krankheiten

2.3.1 Allgemeine Hygienemaßnahmen

- Flüssigseife zum Händewaschen und Wegwerftücher zum Händetrocknen benutzen, vor allem vor dem Berühren von Nahrungsmitteln und nach dem Stuhlgang. Durch Stuhlgang verschmutze Hände müssen einem ähnlichen Waschvorgang unterzogen werden (z.B. bei Wechseln der Windeln, bei Wundpflegen,...).

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