18. DEZEMBER 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 10. Juni 2019 als allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihres geographischen Ausmaßes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 II Ziffer 5, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, in seiner zuletzt durch das Dekret vom 2. Mai 2019 abgeänderten Fassung, Artikel 1 Ziffer 1 und Artikel 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, Artikel 2 bis 4, zuletzt abgeändert durch den Erlass vom 26. Juni 2019;

Aufgrund des Anhangs zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, in dem die physikalischen Kriterien zur Anerkennung einer allgemeinen Naturkatastrophe festgelegt werden;

Aufgrund des Antrags der Bürgermeister von Berloz und Waremme bezüglich des Ausmaßes der durch die Überschwemmungen vom 10. Juni 2019 verursachten Schäden sowie der Anzahl der Geschädigten;

In der Erwägung, dass dieses Naturereignis die Provinz Lüttich am 10. Juni 2019 heimgesucht hat;

Aufgrund des am 14. Oktober 2019 verfassten technischen Berichts des regionalen Krisenzentrums der Wallonie;

In der Erwägung, dass die Überschwemmungen vom 10. Juni 2019 im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, als außergewöhnlich gewertet werden können;

Aufgrund der am 5. Dezember 2019 abgegebenen...

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