18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des Student-Selbständigen

Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:

1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt.

2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen.

3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses fällt.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest:

1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags,

2. Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung von § 1,

3. was unter einem in § 1 Nr. 2 erwähnten, als Hauptzweck eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist,

4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr. 2 erwähnt, zu verstehen ist.

§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen:

1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 Nr. 1 erwähnten Alter liegen kann,

2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die ausgeschlossen sind,

3. in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die...

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