18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 und 8 bis 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf den steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen

Art. 8 - Artikel 143 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:

7. Entlohnungen, die Studenten, die in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, beziehen, und Gewinne, Profite und Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Studenten-Selbständige, die in Artikel 5quater des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind, erzielen oder beziehen, bis zu 1.500 EUR pro Jahr.

Art. 9 - Artikel 145 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

Art. 145 - Nicht als zu Lasten gelten Personen, die Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen sind und:

1. Entlohnungen beziehen, die für den Steuerpflichtigen Werbungskosten darstellen,

2. als Studenten-Selbständige wie in Artikel 5quater des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt Entlohnungen von Unternehmensleitern beziehen, die für eine Gesellschaft Werbungskosten darstellen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Steuerpflichtige übt im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über die Gesellschaft aus.

b) Der Steuerpflichtige ist direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 erwähnter Unternehmensleiter der...

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