18 DECEMBRE 2016. - Loi organisant la reconnaissance et l'encadrement du crowdfunding et portant des dispositions diverses en matière de finances. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 38, 44 à 70, 74, 75, 78 à 93, 100 à 105 et 107 à 111 de la loi du 18 décembre 2016 organisant la reconnaissance et l'encadrement du crowdfunding et portant des dispositions diverses en matière de finances (Moniteur belge du 20 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Alternativfinanzierung

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - Vorliegender Titel legt die Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit als Alternativfinanzierungsplattform fest, bestimmt die Regeln, die diese Plattformen und beaufsichtigte Unternehmen bei der Erbringung von Alternativfinanzierungsdienstleistungen einhalten müssen, und regelt die Kontrolle über die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen.

    Art. 3 - § 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf natürliche oder juristische Personen, deren gewöhnliche berufliche Tätigkeit, selbst zusätzlich oder nebenberuflich, darin besteht, auf belgischem Staatsgebiet Alternativfinanzierungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen.

    § 2 - In Abweichung von § 1 ist vorliegender Titel nicht anwendbar auf:

    1. die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken,

    2. natürliche oder juristische Personen, die sich im Rahmen des Angebots von Alternativfinanzierungsdienstleistungen ausschließlich an folgende Anleger richten:

      - juristische Personen oder qualifizierte Anleger oder

      - weniger als 150 Personen,

    3. natürliche oder juristische Personen, deren Alternativfinanzierungsdienstleistungen ausschließlich darin bestehen, Mitteilungen in Bezug auf Angebote von Anlageinstrumenten zu verbreiten, vorausgesetzt, sie haben kein direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis dieser Angebote.

      Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter:

  2. "Alternativfinanzierungsdienstleistungen": Dienstleistungen, die darin bestehen, über eine Website oder ein anderes elektronisches Mittel Anlageinstrumente, die von Unternehmer-Emittenten, Starterfonds oder Finanzierungsvehikeln ausgegeben werden, im Rahmen eines öffentlichen oder nicht öffentlichen Angebots zu vertreiben, ohne dass eine Wertpapierdienstleistung in Zusammenhang mit diesen Anlageinstrumenten erbracht wird, gegebenenfalls mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

    - Anlageberatung,

    - Annahme und Übermittlung von Aufträgen,

  3. "Alternativfinanzierungsplattformen": natürliche oder juristische Personen, deren gewöhnliche berufliche Tätigkeit, selbst zusätzlich oder nebenberuflich, darin besteht, auf belgischem Staatsgebiet Alternativfinanzierungsdienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, und die keine beaufsichtigten Unternehmen sind,

  4. "Vertrieb": die Präsentation eines Anlageinstruments in gleich welcher Weise, um bestehende oder potentielle Anleger dazu zu ermuntern, das betreffende Instrument zu kaufen oder zu zeichnen,

  5. "Anlageinstrumenten": Instrumente, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten erwähnt sind,

  6. "Unternehmer-Emittenten": Emittenten von Anlageinstrumenten, deren Haupttätigkeit darin besteht, eine gewerbliche, handwerkliche, freiberufliche oder geschäftliche Tätigkeit oder eine Immobilientätigkeit auszuüben,

  7. "Starterfonds": Fonds, die in Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind,

  8. "Finanzierungsvehikeln": Emittenten von Anlageinstrumenten, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen sind, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Beteiligungen an einem oder mehreren Unternehmer-Emittenten zu erwerben oder einem oder mehreren Unternehmer-Emittenten Darlehen zu gewähren, und die von Anlegern finanziert werden, die selbst den Unternehmer-Emittenten wählen, den sie durch ihre Anlage im Vehikel finanzieren möchten, wobei die Rendite für ihre Anlage ausschließlich von der Rendite abhängt, die der Unternehmer-Emittent für die vom Vehikel erworbene Beteiligung oder das vom Vehikel gewährte Darlehen bietet,

  9. "Kunden": Kunden des Erbringers von Alternativfinanzierungsdienstleistungen, das heißt einerseits Anleger und andererseits Unternehmer-Emittenten,

  10. "qualifizierten Anlegern": Anleger, die in Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten erwähnt sind,

  11. "beaufsichtigten Unternehmen": folgende Unternehmen:

    1. Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind,

    2. Wertpapierfirmen, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind,

  12. "Wertpapierdienstleistungen": Dienstleistungen und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 erwähnt sind,

  13. "Anlageberatung": die Dienstleistung, die in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 definiert ist,

  14. "dauerhaftem Datenträger": jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

  15. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte.

    KAPITEL 2 - Status einer Alternativfinanzierungsplattform: Bedingungen für Zulassung und Ausübung der Tätigkeit

    Abschnitt 1 - Zulassung und Verzeichnis

    Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30 müssen natürliche oder juristische Personen, die keine beaufsichtigten Unternehmen sind und die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten, vorher eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform bei der FSMA erhalten.

    § 2 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht dürfen von Rechts wegen die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben, unbeschadet der Möglichkeit, in diesem Rahmen gemäß ihrem Status Wertpapierdienstleistungen zu erbringen.

    Beaufsichtigte Unternehmen setzen die FSMA zuvor gemäß den von der FSMA vorgesehenen Formen und Modalitäten davon in Kenntnis, dass sie die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten.

    Bei der Ausübung dieser Tätigkeit halten beaufsichtigte Unternehmen die in Kapitel 3 vorgesehenen Regeln ein.

    § 3 - Die FSMA erteilt Personen, die einen entsprechenden Antrag stellen und die in Abschnitt 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, eine Zulassung als Alternativfinanzierungsplattform.

    Zulassungsanträgen muss eine Akte beigefügt sein mit allen Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Abschnitt 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die FSMA kann Form und Inhalt dieser Akte näher bestimmen.

    Der Antragsteller muss der FSMA unmittelbar Änderungen der für die Bearbeitung seines Zulassungsantrags übermittelten Informationen oder Unterlagen mitteilen, unbeschadet des Rechts der FSMA, bei ihm erforderliche Informationen einzuholen oder Belege einzufordern.

    § 4 - Die FSMA befindet binnen drei Monaten ab Empfang einer vollständigen Akte über den Zulassungsantrag. Die FSMA notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief.

    Art. 6 - § 1 - Die FSMA führt auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen Alternativfinanzierungsplattformen, das öffentlich zugänglich ist.

    Im Verzeichnis werden für jede Alternativfinanzierungsplattform folgende Informationen angegeben:

  16. Angaben, die für ihre Identifizierung erforderlich sind,

  17. Datum, an dem ihr eine Zulassung erteilt wurde,

  18. erbrachte Dienstleistung(en): (a) Vertrieb von Anlageinstrumenten und gegebenenfalls (b) Anlageberatung und/oder (c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen,

  19. gegebenenfalls Datum, an dem ihre Zulassung entzogen oder ausgesetzt wurde,

  20. andere Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet.

    Die FSMA legt fest, unter welchen Bedingungen der Vermerk, dass die Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform entzogen wurde, aus dem Verzeichnis gestrichen wird.

    § 2 - Die FSMA führt ein Verzeichnis der beaufsichtigten Unternehmen, die sie davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die in Artikel 3 erwähnte Tätigkeit ausüben möchten. Dieses Verzeichnis, das auf der Website der FSMA öffentlich zugänglich ist, enthält alle Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet.

    Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen

    Art. 7 - Die Tätigkeit als Alternativfinanzierungsplattform wird von einer Handelsgesellschaft ausgeübt.

    Art. 8 - Die Hauptverwaltung einer Alternativfinanzierungsplattform muss sich in Belgien befinden.

    Art. 9 - § 1 - Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn die Identität der Personen mitgeteilt wird, die direkt oder indirekt die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, für die die Zulassung beantragt wird.

    § 2 - In § 1 erwähnte Personen müssen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlich sind, besitzen.

    Die FSMA kann die Belgische Nationalbank zu Rate ziehen, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass diese aufgrund ihres Auftrags...

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