18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen, so wie er durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2017 zur Anpassung der Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung in mehreren Königlichen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge und des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit abgeändert worden ist.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Mehrwertsteuer und Anwendungsbereich

    Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG teilweise um.

    Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck:

  2. Gesetz: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,

  3. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Wettbewerb wie in den Artikeln 2 Nr. 17, 18, 20, 21, 31 und 35 des Gesetzes bestimmt,

  4. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt,

  5. Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden. Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet,

  6. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Margen beziehen,

  7. Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 3 bis 5 bestimmten Verfahren festgelegt werden,

  8. zusammenfassendes Aufmaß: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden,

  9. Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden,

  10. qualifizierte elektronische Signatur: eine in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht,

  11. Einreichungsbericht: einen Bericht, der durch die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform erstellt wird und der eine Liste der im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Bewerber oder Bieter übermittelten Unterlagen enthält,

  12. Einheitliche Europäische Eigenerklärung, abgekürzt EEE: eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt. Diese Unterlage ist in der Durchführungsverordnung 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgesehen, die in Artikel 73 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist,

  13. Beschafferprofil: eine online an einer Internetadresse gestellte Plattform, die die für die Entmaterialisierung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente und Vorrichtungen einschließlich der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Instrumente für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe zentralisiert und sie Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stellt. Diese Site enthält ebenfalls Angaben über Vorinformationen, laufende Vergabeverfahren, geplante Beschaffungen, vergebene öffentliche Aufträge, annullierte Verfahren und alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse,

  14. Dienstleistungsauftrag in einem betrugsanfälligen Bereich: einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen.

    Abschnitt 3 - Mehrwertsteuer

    1. 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass sind in vorliegendem Erlass erwähnte Beträge Beträge ohne Mehrwertsteuer.

      Abschnitt 4 - Anwendungsbereich

    2. 4 - § 1 - Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf öffentliche Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 des Gesetzes fallen.

      § 2 - Folgende Artikel sind auf öffentliche Aufträge für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen anwendbar:

  15. nur die Artikel 6 bis 10, 11, 18, 24, 25, 38 bis 50, 54, 57, 59 bis 74, 128 und 129, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden,

  16. nur die Artikel 6 bis 8, 10, 11, 18 § 2, 25, 38 bis 50, 54, 57, 59 bis 64, 73, 74, 128 und 129, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anzuwenden,

  17. nur die Artikel 6 bis 10, 11, 18, 24, 25, 38 bis 50, 54, 57, 59 bis 64, 73, 74, 128 und 129, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden,

  18. alle Artikel, die auf das gewählte Vergabeverfahren oder die gewählte Beschaffungstechnik anwendbar sind, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes anzuwenden.

    Öffentliche Auftraggeber können andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf öffentliche Aufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen anwendbar machen. Zu diesem Zweck vermerken sie die betreffenden anderen Bestimmungen in den Auftragsunterlagen.

    § 3 - Gemäß Artikel 92 des Gesetzes sind nur die Artikel 6, 7 und 124 des vorliegenden Erlasses auf die in Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert anwendbar.

    § 4 - Nur Artikel 125 und die durch diese Bestimmung für anwendbar erklärten Artikel sind auf die in Artikel 28 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes erwähnten Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens anwendbar.

    1. 5 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.

      KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts

    2. 6 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorherigen europäischen Bekanntmachung hervorgeht.

    3. 7 - § 1 - Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Schätzung werden Gesamtlaufzeit und -wert des Auftrags und insbesondere Folgendes berücksichtigt:

  19. alle vorgeschriebenen und zulässigen Optionen,

  20. alle Lose,

  21. alle Wiederholungen im Sinne von Artikel 42 § 1 Nr. 2 des Gesetzes,

  22. alle festen und bedingten Abschnitte des Auftrags,

  23. alle Prämien oder Zahlungen an Bewerber, Teilnehmer oder Bieter, die der öffentliche Auftraggeber vorsieht,

  24. gegebenenfalls Überprüfungsklauseln,

  25. Verlängerungen.

    § 2 - Besteht ein öffentlicher Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.

    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

    § 3 - Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Werts eines öffentlichen Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, den Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen. Desgleichen darf ein öffentlicher Auftrag nicht so unterteilt werden, dass der Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften entzogen wird, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

    § 4 - Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung maßgeblich oder, falls eine Auftragsbekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber...

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