17. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass über Lebensmittelzusatzstoffe zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 17. September 2014 über Lebensmittelzusatzstoffe zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
17. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass über Lebensmittelzusatzstoffe zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 4 §§ 1 und 4 und 18 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 12. Dezember 2003, und des Artikels 20 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1980 über den Handel mit und die Kennzeichnung von Zusatzstoffen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1996 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.253/3 des Staatsrates vom 26. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ist es verboten, einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, das einen solchen Zusatzstoff enthält, in Verkehr zu bringen, wenn die Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffs dieser Verordnung nicht entspricht.
§ 2 - Lebensmittelzusatzstoffe oder Lebensmittel, die solche Zusatzstoffe enthalten und bei denen die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht entspricht, sind schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.
Art. 2 -...
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