17 MEI 2019. - Wet tot erkenning van de mantelzorgers. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 28, 30, 32 en 33 van de wet van 17 mei 2019 tot erkenning van de mantelzorgers (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

17. MAI 2019 - Gesetz zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern

Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen".

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 1 Absatz 1 wird das Wort "sehr" aufgehoben.

2. Nummer 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Gewährung sozialer Anrechte an nahestehende Hilfspersonen die spezifischen Kategorien unterstützter Personen, die Wohnort- und die Anerkennungsbedingungen bestimmen."

3. Nummer 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausführung von Nr. 3 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten".

4. Nummer 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die sozialen Anrechte, die nahestehenden Hilfspersonen gewährt werden, die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten sowie die Berechnungsmodalitäten für den erforderlichen Zeitaufwand."

Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Anerkennung und Gewährung sozialer Anrechte".

Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

"Um anerkannt zu werden, müssen nahestehende Hilfspersonen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:

1. ein affektives oder nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben,

2. einen ständigen und tatsächlichen Wohnort in Belgien haben,

3. im Bevölkerungs- oder Fremdenregister im Sinne des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingetragen sein."

2. In § 4 wird der Satz "Dieser Antrag muss jährlich erneuert werden." aufgehoben.

3. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 3bis - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl Personen pro unterstützte Person festlegen, denen die Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson zuerkannt werden kann.

Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die mit dieser Anerkennung verbundenen sozialen Anrechte und die Höchstanzahl Personen, die diese in Anspruch nehmen können, festlegen.

Die Anzahl nahestehender Hilfspersonen, die Anspruch auf ein soziales Anrecht erheben können, kann je nach zuerkanntem sozialem Anrecht variieren.

§ 2 - Der König legt das Verfahren fest, das auf den Anerkennungsantrag und auf den Antrag auf Erhalt des sozialen Anrechts anwendbar ist."

Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "oder der nahestehenden Hilfsperson".

2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "sehr" gestrichen.

3. Der vierte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "wenn die unterstützte Person während mehr als neunzig aufeinanderfolgenden Tagen dauerhaft in einer Wohnstruktur aufgenommen wird,".

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Ausführungsbestimmungen".

Art. 9 - In Kapitel 3/1 wird ein neuer Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Begriffsbestimmungen".

Art. 10 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 4/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. soziale Anrechte: Entschädigung oder Hilferegelung, die einer Person gewährt wird, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt, insofern dieses soziale Anrecht im Gesetz, im Dekret, in der in Artikel 134...

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