17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank,

2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnter elektronischer Personalausweis,

3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird,

4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen und aufbewahrt werden.

Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen.

Zusätzlich zu den vom...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT