17. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Einführung eines Mobilitätsbudgets - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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17. MÄRZ 2019 - Gesetz über die Einführung eines Mobilitätsbudgets

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit:

1. Arbeitnehmern: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen, und alle anderen Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen,

2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen beschäftigen.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Firmenwagen: das in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmte Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber direkt oder indirekt, kostenlos oder nicht kostenlos zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird,

Für jedes Fahrzeug wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt gilt, dass es zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, wenn es auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen ist oder wenn es Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder jedes anderen Nutzungsvertrags ist, der auf den Namen des Arbeitgebers abgeschlossen worden ist, wenn es zu anderen als rein beruflichen Zwecken genutzt wird und für das gemäß Artikel 36 desselben Gesetzbuches für den Arbeitnehmer ein Vorteil jeglicher Art bestimmt wird und für das gemäß Artikel 38 § 3quater des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vom Arbeitgeber ein Solidaritätsbeitrag geschuldet wird,

2. Mobilitätsbudget: den gemäß Artikel 12 berechneten Betrag, den der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Ausgleich dafür erhält, dass er auf den Firmenwagen verzichtet, über den er verfügte oder auf den er Anspruch erheben konnte und auf den die in vorliegendem Gesetz bestimmten steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regeln anwendbar sind,

3. umweltfreundlichem Firmenwagen:

  1. ein Elektrofahrzeug,

  2. ein Fahrzeug, das folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:

    1) Die CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs dürfen höchstens 105 g/km betragen.

    2) Die Norm für Luftschadstoffemissionen des betreffenden Fahrzeugs muss mindestens der Norm, die zum Zeitpunkt des Antrags des betreffenden Arbeitnehmers auf Anwendung des vorliegenden Gesetzes für neue Fahrzeuge, ausgenommen Auslaufmodelle, gilt, oder einer späteren Norm entsprechen.

    3) Im Falle eines aufladbaren Hybridfahrzeugs darf die Energiekapazität der elektrischen Batterie nicht weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht betragen.

    4) Gegebenenfalls entsprechen die unter 1), 2) und 3) erwähnten Werte mindestens denjenigen des Fahrzeugs, über das der Arbeitnehmer verfügte,

    4. Lohnsystem des Arbeitgebers: die Gesamtheit der Entlohnungen, Prämien und Vorteile, worunter der Firmenwagen, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeit gewährt,

    5. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des Firmenwagens,

    6. Nutzung zu beruflichen Zwecken: die Nutzung des Firmenwagens für die Ausführung der vereinbarten Arbeit, ausschließlich der Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz und der rein privaten Fahrten,

    7. Fahrtkostenentschädigung: den Betrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich für die Kosten seiner Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zahlt oder zuerkennt,

    8. nachhaltigen Verkehrsmitteln:

  3. sanfte Mobilität (Ankauf, Anmietung, Leasing, Wartung und Pflichtausrüstung)

    - Räder, Fortbewegungsgeräte, motorisierte Räder und Kleinkrafträder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind,

    - Motorräder, wie sie in der allgemeinen Straßenverkehrsordnung bestimmt sind, wobei diese nur berücksichtigt werden, wenn sie elektrisch angetrieben werden,

  4. öffentliche Verkehrsmittel (Abonnements und Fahrscheine)

    - auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellte Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz,

    - Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sowohl in Belgien als im Europäischen Wirtschaftsraum,

  5. organisierte gemeinschaftliche Beförderung

  6. geteilte Nutzung von Fahrzeugen

    - Fahrgemeinschaften und Carsharing, ausgeweitet auf alle zwei-, drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge, ob motorisiert oder nicht, die einer Flotte angehören oder Privatpersonen gehören,

    - Taxidienste und Dienste für die Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer,

    - Anmietung von Fahrzeugen ohne Fahrer, für höchstens dreißig Kalendertage pro Jahr,

  7. Mobilitätsdienste, die eine Kombination der in den Buchstaben a) bis d) aufgezählten nachhaltigen Verkehrsmittel sind.

    § 2 - Nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgesetzt werden:

    - Wohnkosten, insbesondere Mietpreise und Zinsen aus Hypothekendarlehen, in Bezug auf Wohnsitze, die in einem Umkreis von fünf Kilometern um den gewöhnlichen Arbeitsplatz liegen,

    - die in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorteile.

    § 3 - Unter Auslaufmodellen versteht man neue Fahrzeuge, die nicht mehr produziert werden, die aber noch beim Hersteller oder beim Händler vorrätig sind.

    § 4 - Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man Fahrzeuge wie in Artikel 65 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die sowohl mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie ausgestattet sind, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann.

    § 5 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates kann der König die in § 1 Nr. 8 erwähnte Liste durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erweitern.

    § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) 3) erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg...

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