17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Mobilitätszulage Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Mobilitätszulage.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Mobilitätszulage

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage

Art. 2 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

6. Firmenwagenpolitik: die vom Arbeitgeber festgelegten Regeln in Bezug auf die Bedingungen für die Gewährung und die Nutzung des Firmenwagens.

Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 4 - Eine Mobilitätszulage kann der Arbeitgeber nur Arbeitnehmern gewähren, die tatsächlich über einen Firmenwagen verfügen oder die für einen Firmenwagen in Betracht kommen.

§ 5 - Für einen Firmenwagen kommen Arbeitnehmer in Betracht, die einer Funktionskategorie angehören, für die in der beim Arbeitgeber geltenden Firmenwagenpolitik ein Firmenwagen vorgesehen ist."

Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "einen Antrag an den Arbeitgeber richten, um seinen Firmenwagen gegen Erhalt einer Mobilitätszulage zurückzugeben" durch die Wörter "einen Antrag auf eine Mobilitätszulage an den Arbeitgeber richten" ersetzt.

2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

§ 1/1 - Vorher teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weise, wie die Mobilitätszulage berechnet wird, und ihren Betrag mit.

3. In § 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:

" § 2 - Ein Arbeitnehmer, der über einen Firmenwagen verfügt, kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:".

4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

§ 3 - Ein Arbeitnehmer, der für einen Firmenwagen in Betracht kommt, kann einen solchen Antrag erst stellen, wenn er:

1. zum Zeitpunkt des Antrags beim jetzigen Arbeitgeber seit mindestens drei Monaten ununterbrochen für einen Firmenwagen in...

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