17 MAI 2017. - Loi modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2017 modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés (Moniteur belge du 12 juin 2017, err. du 22 juin 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von Gesellschaften

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben

Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 3quater - Wenn sich herausstellt, dass die Verwalter und Geschäftsführer einer juristischen Person es ohne rechtmäßige Verhinderung versäumt haben, den in Artikel 182/1 des Gesellschaftsgesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, kann das Handelsgericht, das die gerichtliche Auflösung einer juristischen Person ausspricht, oder das Handelsgericht Brüssel, wenn die Auflösung im Ausland ausgesprochen wurde, diesen Personen durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine Mittelsperson Ämter als Verwalter, Kommissar oder Geschäftsführer einer juristischen Person, jegliche Ämter, bei denen die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine juristische Person einzugehen, Ämter einer mit der Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragten Person, wie in Artikel 59 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, oder den Beruf als Börsenmakler oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben.

Das Gericht bestimmt die Dauer dieses Verbots. Es darf nicht mehr als drei Jahre betragen. Das Gericht befindet über das Verbot bei Beendigung der Liquidation.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 3 - Artikel 764 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:

  1. Absatz 1 Nr. 9, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    "9. Klagen und Vorladungen in Anwendung von Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches mit Bezug auf die gerichtliche Auflösung von Gesellschaften, die in Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind,".

  2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr. 10" durch die Wörter "in Absatz 1 Nr. 9 und 10" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 1391 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter "Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte können" werden durch die Wörter "Die Magistrate und Greffiers der Handelsgerichte und die Handelsrichter können unter der Aufsicht des Präsidenten" ersetzt.

    2. Zwischen den Wörtern "die Datei der...

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