17. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Rindertuberkulose - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 2021 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Rindertuberkulose

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 3, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, 7, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, 8, 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, 12, 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, 18 und 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

    Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 4 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014;

    Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 13. April 2019, des Artikels 4 § 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, des Artikels 4 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und des Artikels 4 § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis, der Anlage 1;

    Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08-2019 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 26. April 2019;

    Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 1. Juli 2019;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. September 2019;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Februar 2020;

    Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.692/1/V des Staatsrates vom 4. August 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass Belgien durch die Entscheidung 2003/467/EG für sein gesamtes Hoheitsgebiet amtlich als tuberkulosefrei anerkannt ist und dass folglich nur die Bestimmungen von Anhang A Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 4 und 5 der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen anwendbar sind;

    In der Erwägung des am 30. November 2020 bei der Datenschutzbehörde eingereichten Antrags auf Stellungnahme;

    Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die am 26. Juni 2020 im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sehen die Umsetzung der Anhänge A und B der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen vor, was Diagnose und Status der Rindertuberkulose betrifft, wie in Anlage 1 beziehungsweise 2 des vorliegenden Erlasses aufgenommen.

    § 2 - In vorliegendem Erlass werden die Regeln festgelegt für:

  2. die Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit Belgiens,

  3. Maßnahmen bei Zweifelsfällen, bei Verdacht auf oder Bestätigung von Rindertuberkulose.

    1. 2 - Wenn Belgien den durch die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände verliehenen Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon verliert, ergreift der Minister unverzüglich die in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Maßnahmen, um den Status der Tuberkulosefreiheit wiederzuerlangen.

    2. 3 - Jegliche vorbeugende oder heilende Behandlung von Rindertuberkulose, einschließlich Impfung gegen Rindertuberkulose, ist verboten.

      Es ist verboten, mit Vorsatz zu betrügen, Manipulationen vorzunehmen oder Rindern Erzeugnisse zu verabreichen, die negative Auswirkungen auf die Durchführung oder das Ergebnis der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Tests haben können.

    3. 4 - § 1 - Die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von Rindern.

      § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

  4. Erreger der Rindertuberkulose: das Bakterium Mycobacterium bovis oder jegliches andere Bakterium des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes,

  5. (Rinder)tuberkulose: Infektion durch den Erreger der Rindertuberkulose bei Rindern,

  6. Rind: ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen,

  7. tuberkuloseinfiziertes Rind: Rind, dessen Infektion mit dem Erreger der Rindertuberkulose durch ein positives Ergebnis einer bakteriologischen Untersuchung nachgewiesen worden ist,

  8. bakteriologische Untersuchung: Laboruntersuchung zum Nachweis des Erregers der Rindertuberkulose:

    a) durch Isolierung und Identifizierung des Erregers der Rindertuberkulose oder

    b) durch Nachweis spezifischer Erbgutsequenzen des Erregers der Rindertuberkulose,

  9. Tuberkulintest: gemäß den Bestimmungen von Anlage 2 durchgeführter und ausgewerteter Intrakutan-Monotest oder Simultantest,

  10. nichtbakteriologische Untersuchung: serologische Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen den Tuberkuloseerreger oder auf zellvermittelter Immunität basierende Untersuchung zum Nachweis der Reaktion des Immunsystems auf den Tuberkuloseerreger, mit Ausnahme des Tuberkulintests,

  11. tuberkuloseverdächtiges Rind: Rind, das den in Artikel 12 erwähnten Bestimmungen entspricht,

  12. amtlich anerkannter tuberkulosefreier Bestand: Rinderbestand, der die Bedingungen gemäß Anlage 1 Nr. 2 erfüllt,

  13. Betrieb: Ort, an dem dauerhaft oder vorübergehend Rinder gehalten werden, beispielsweise Stallungen, Sammelstellen und Händlerställe, mit Ausnahme von Schlachthöfen,

  14. seuchenverdächtiger Betrieb: Kontaktbetrieb, Betrieb gemäß Artikel 43 oder Betrieb, der von der Agentur aufgrund des Vorhandenseins eines oder mehrerer tuberkuloseverdächtiger Rinder, wie in den Artikeln 14 § 2, 45 § 1, 52, 56 § 2 und 60 vorgesehen, unter Verdacht gestellt worden ist,

  15. Betriebstierarzt: der in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten erwähnte Tierarzt,

  16. Seuchenherd: jeder Betrieb der Art Viehzuchtbetrieb, in dem ein Rind, das als "tuberkuloseinfiziertes Rind" erklärt wird, zuletzt mindestens dreißig Tage gehalten worden ist, oder andernfalls der Betrieb, in dem das Rind geboren wurde, wie in Artikel 14 § 2 erwähnt,

  17. Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem die Agentur infolge der in Artikel 44 erwähnten epidemiologischen Untersuchung nicht ausschließen kann, dass ein oder mehrere Rinder mit Verdacht auf Rindertuberkulose vorhanden sind,

  18. Fonds: durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1998 geschaffener Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse,

  19. NRL: das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnte Nationale Referenzlabor,

  20. zugelassenes Labor: Labor, das zugelassen ist, um Tests im Rahmen der Bekämpfung der Rindertuberkulose durchzuführen, gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen,

  21. ausgewiesener Schlachthof: Schlachthof, der den Bestimmungen von Artikel 32 § 1 entspricht,

  22. Sachverständiger: Person, die vom Minister bestimmt worden ist, um den Ersatz- und Schlachtwert der auf Befehl zu schlachtenden Rinder zu schätzen,

  23. sachverständiger Tierarzt: zugelassener Tierarzt, der für die Ante-mortem-Untersuchung von Rindern im Schlachthof zuständig ist,

  24. Überwachungsprogramm: das in Kapitel 14 erwähnte Programm,

  25. Entscheidung 2003/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände,

  26. Richtlinie 64/432/EWG: Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, was Diagnose und Status der Rindertuberkulose betrifft,

  27. Gesundheitsindex...

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