17. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Materialien und Gegenstände aus Metall und Legierung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2021 über Materialien und Gegenstände aus Metall und Legierung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,

SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

17. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass über Materialien und Gegenstände aus Metall

und Legierung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Oktober 2019;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 5. September 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.849/3 des Staatsrates vom 20. Januar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 26. Februar 2019;

In Erwägung der Resolution CM/Res (2013)9 des Europarats über Metalle und Legierungen in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Metalle: Metalle zeichnen sich durch ihre physikalisch-chemischen Eigenschaften im festen Zustand aus:

Reflexionsvermögen, das für den charakteristischen Metallglanz verantwortlich ist,

a) elektrische Leitfähigkeit,

b) Wärmeleitfähigkeit,

mechanische Eigenschaften wie Festigkeit und Verformbarkeit.

Metalle zählen zu einer Kategorie von Materialien, deren Kohäsion auf Atomebene durch metallische Bindungen gewährleistet wird. Sie können als eine Gesamtheit aus positiven Metallionen betrachtet werden, die ausgedehnte Kristallgitter bilden, in denen Valenzelektronen über die gesamte Struktur verteilt sind.

2. Legierung: metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können,

3. Freisetzung: unbeabsichtigte Übertragung auf Lebensmittel von Metallen aus...

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