17 DEZEMBER 2020 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 1 des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Artikel 1 - Das vorliegende Dekret hat insbesondere die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie (EU) 2018/844/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz zum Zweck.

Durch dieses Dekret wird ebenfalls die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise umgesetzt.".

Art. 2 - Artikel 2 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 5. Februar 2015 und 20. Juli 2016 wird wie folgt abgeändert:

  1. die Ziffer 15 wird durch das Folgende ersetzt:

    "15° System: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;";

  2. es wird eine Ziffer 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "15°/1 System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb der unter Ziffer 15 genannten Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;";

  3. die Ziffern 20/1 und 20/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

    "20°/1 Heizsystem: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;

    20°/2 Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:

  4. Verbrennung von Brennstoffen;

  5. Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;

  6. Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;";

  7. der Artikel wird um eine Ziffer 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "24° Ladepunkt: Ladepunkt gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 27ter des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts.";

  8. der Artikel wird um eine Ziffer 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "25° Anschlussinfrastruktur: Kanäle für die Durchführung von Elektrokabeln zwecks der Installation von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge";

  9. der Artikel wird um eine Ziffer 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "26° isoliertes Kleinstnetz: das isolierte Kleinstnetz im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG";

  10. der Artikel wird um eine Ziffer 27 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "27° wirksames Wärme- oder Kältenetz: das Wärme- oder Kältenetz, das mindestens 50 % erneuerbare Energie, 50 % Abwärme, 75 % Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder 50 % einer Kombination dieser Energie- oder Wärmetypen benutzt. ".

    Art. 3 - In dasselbe Dekret wird ein Titel 2/1 mit der Überschrift "Langfristige Renovierungsstrategie" eingefügt.

    Art. 4 - In den durch Artikel 3 eingefügten Titel 2/1 wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 8/1 - § 1. Die Regierung legt eine langfristige Gebäuderenovierungsstrategie fest, um die Renovierung im Hinblick auf die Bildung eines energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestands bis 2050 zu unterstützen und die kosteneffiziente Umwandlung bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern.

    Die Renovierungsstrategie umfasst mindestens:

    1° eine Übersicht über den Gebäudebestand, die ggf. auf statistischen Stichproben und dem erwarteten Anteil an renovierten Gebäuden im Jahr 2020 basiert;

    2° eine Bestandsaufnahme kosteneffizienter Renovierungsansätze, die für den jeweiligen Gebäudetyp und die Klimazone geeignet sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung möglicher relevanter Auslöseschwellen im Lebenszyklus des Gebäudes;

    3° Strategien und Maßnahmen zur Förderung größerer kosteneffizienter Gebäuderenovierungen, einschließlich schrittweiser größerer Renovierungen, und zur Unterstützung gezielter kosteneffizienter Maßnahmen und Renovierungen;

    4° einen Überblick über die Strategien und Maßnahmen, die auf die am wenigsten effizienten Segmente des Wohnungsbestands, die Dilemmas in Bezug auf die unterschiedlichen Interessen und die Schwachstellen des Marktes abzielen, sowie eine kurze Darstellung relevanter nationaler Maßnahmen, die zur Linderung der Energiearmut beitragen;

    5° Strategien und Maßnahmen für alle öffentlichen Gebäude;

    6° einen Überblick über die Initiativen zur Förderung von intelligenten Technologien und gut vernetzten Gebäuden und Gemeinschaften sowie von Kompetenzen und Schulungen in den Bereichen Bauwesen und Energieeffizienz;

    7° eine auf zuverlässigen Informationen basierende Schätzung der erwarteten Energieeinsparungen und weitergehenden Vorteile, z. B. in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Luftqualität.

    Der langfristigen Renovierungsstrategie fügt die...

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