16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. September 2021 zur Abänderung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

16. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017.

In diesem Königlichen Erlass sind die Daten in Bezug auf die von Kunden abgeschlossenen Hypothekenanleihen bestimmt, die die Kreditinstitute dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 323/1 des EStGB 92 erteilen müssen.

Durch die COVID-19-Krise haben jedoch zahlreiche Bürger einen Einkommensausfall erlitten, der zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung der Hypothekarkredite führte. Der föderale Minister der Finanzen, die Belgische Nationalbank und Febelfin haben Chartas über den Zahlungsaufschub für Hypothekarkredite geschlossen, wodurch Personen, die auf finanzieller Ebene von der Krise betroffen sind, unter bestimmten Bedingungen bei ihrer Bank einen Zahlungsaufschub für ihren Hypothekarkredit beantragen können, der für eine bestimmte Anzahl Monate gilt.

Um diese Möglichkeit auf steuerlicher Ebene zu konkretisieren, hat die Flämische Region durch das Programmdekret vom 18. Dezember 2020 in Artikel 14546/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einen Absatz 3 eingefügt, damit die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe infolge eines Zahlungsaufschubs berücksichtigt wird, der dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag hin aufgrund der zivilen Notstandssituation in Sachen Volksgesundheit gewährt wird.

Nach Konzertierung mit den zuständigen Behörden der Wallonischen Region ist zudem vorgesehen, dass diese in Kürze ähnliche Bestimmungen treffen.

Der FÖD Finanzen ist jedoch derzeit nicht in der Lage...

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