16. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe, Artikel 6;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe;
Aufgrund der am 19. Mai 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 3. Juni 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 21. Mai 2021;
Aufgrund des am 28. Juni 2021 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 69.514/2 des Staatsrats;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung 2020/C 224/02, die am 8. Juli 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2014-2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert hat;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2020 die Verlängerung der belgischen Karte der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bis einschließlich 31. Dezember 2021 als mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar angesehen hat;
In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2015 zur Festlegung der Entwicklungsgebiete unter Beachtung von Artikel 107 § 3 Buchstabe c) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der gemäß den Leitlinien betreffend die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Höchstbeträge für den Zeitraum 2014-2020 folglich bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar bleibt;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 19. April 2021 neue Leitlinien für die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2022-2027 verabschiedet hat, die am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden;
In der Erwägung, dass die Karte der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2022-2027, die nach Kriterien festgelegt wurde, die in den vorgenannten Leitlinien für die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bestimmt sind, sich folglich von der bis zum 31. Dezember 2021 verlängerten Karte der Beihilfen mit regionaler...
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