16. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14 § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten;

Aufgrund des Gutachtens des Verwaltungsrates der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben vom 16. April 2021;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 8. Juni 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 10. Juni 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.779/1 des Staatsrates, das am 19. Juli 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des Rahmenabkommens 2020-2024 vom 2. Mai 2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen zur Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 22. Dezember 2016 und abgeändert durch den Erlass der...

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