16. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, 7 § 1, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch die Dekrete vom 16. Februar 2017 und 17. Juli 2018, 9, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, 9bis § 1, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, 10 Absatz 6, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018, und 12ter § 3, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2018, durch den die Möglichkeit einer Unkostenvergütung für die Beseitigung der Wildschweine, die im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest erlegt wurden, und ihren Transport zur Sammelstelle gewährt wird;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen;
Aufgrund des Berichts vom 25. März 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;
Aufgrund der Stellungnahme des Pools "Ländliche Angelegenheiten", Abteilung "Jagd", Abteilung "Landwirtschaft, Land- und Ernährungswirtschaft und Ernährungswirtschaft" und Abteilung "Forstwesen und Holzgewerbe" vom 18. Juni 2021;
Aufgrund des am 2. Juli 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;
Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild;
In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet hat, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung der Seuche zu verzögern;
In der Erwägung, dass solche Maßnahmen mehrmals je nach der Entwicklung der Gesundheitssituation angepasst und ergänzt wurden, zuletzt am 16. Juli 2020;
In der Erwägung, dass diese Maßnahmen erfolgreich waren, da der letzte Fall eines frischen, viruspositiven Wildschweinkadavers auf den 11. August 2019 zurückgeht und die letzten als positiv gemeldeten Knochen auf den 4. März 2020 datiert sind und zu einem Tier gehörten, das seit mindestens sechs Monaten verendet war, was das Datum der letzten Viruszirkulation auf September 2019 bringt;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission in Anbetracht dieser Ergebnisse Belgien am 20. November 2020 die Wiedererlangung des Status der Seuchenfreiheit für die Afrikanische Schweinpest mitgeteilt hat;
In der...
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