16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft ('Société wallonne du crédit social') und die Sozialkreditschalter ('Guichets du crédit social')

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 175.2[00b4], § 3, eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 9. Februar 2012;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft ("Société wallonne du crédit social") und die Sozialkreditschalter ("Guichets du crédit social" );

Aufgrund des Berichts vom 19. Oktober 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 22. Oktober 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 8. November 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der "Société wallonne du Crédit social" vom 13. Mai 2019;

Aufgrund des am 25. April 2019 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Ziffer 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 65.811/1;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 zur Einführung eines Prämiensystems zur Durchführung eines Audits, seiner Berichte über die Überwachung der Arbeiten und der Investitionen zur Energieeinsparung und zur Renovierung einer Wohnung;

Aufgrund des am 1. Oktober 2013 zwischen der Wallonischen Region und der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2013-2018;

Aufgrund des am 17. Dezember 2018 abgegebenen Gutachtens des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie");

In Erwägung des am 13. Dezember 2018 abgegebenen Gutachtens der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft;

In Erwägung der am 31. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme der "Agence wallonne de la santé, du handicap et des familles";

In Erwägung der am 22. Januar abgegebenen Stellungnahme der Belgischen Nationalbank;

In Erwägung der am 11. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte;

Auf Vorschlag der Ministerin für soziale Maßnahmen, des Ministers für Energie und der Ministerin für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Die allgemeine Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter, so wie in dem Anhang angeführt, wird genehmigt.

Art. 2 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter wird aufgehoben.

Art. 3 - Die Ministerin für soziale Maßnahmen, der Minister für Energie und die Ministerin für Wohnungswesen werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 16. Mai 2019

Für die Regierung:

Der Ministerpräsident

W. BORSUS

Die Ministerin für soziale Maßnahmen, Gesundheit, Chancengleichheit, den öffentlichen Dienst und die administrative Vereinfachung

A. GREOLI

Der Minister für Haushalt, Finanzen, Energie, Klima und Flughäfen

J.-L. CRUCKE

Die Ministerin für lokale Behörden, Wohnungswesen und Sportinfrastrukturen

V. DE BUE

ANHANG - Allgemeine Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Darlehen durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter

KAPITEL I. - Allgemeine Erwägungen

Artikel 1 - Definitionen.

Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die folgenden Definitionen:

  1. die Gesellschaft: die Wallonische Sozialkreditgesellschaft;

  2. der Kreditgeber: die Wallonische Sozialkreditgesellschaft oder der Sozialkreditschalter, der als Sozialkreditgesellschaft eine von der Gesellschaft erteilte Zulassung der Region genießt und als Kreditgeber handelt;

  3. der Antragsteller: die natürliche Person, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregistrer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist oder bald eingetragen wird, und die die Gewährung eines Kredits bei dem Kreditgeber beantragt, und:

    1. die Bezugsperson eines Haushalts mit höchstens zwei unterhaltsberechtigten Kindern sein;

    2. zurzeit bei dem Kreditgeber einen laufenden Kredit hat, den er noch zurückzahlt;

  4. der betagte Verwandte: der Verwandte des Antragstellers bis zum dritten Grad oder die Person, mit der dieser Verwandte verheiratet ist oder gewesen ist, gewöhnlich lebt oder gelebt hat, wenn eine dieser Person mindestens 60 Jahre alt ist. Der betagte Verwandte hat oder wird bald seinen Wohnsitz in der Wohnung, die Gegenstand des Darlehens ist, haben;

  5. die unterhaltsberechtigte Person: entweder:

    1. das Kind, für das dem Antragsteller bzw. der gewöhnlich mit ihm lebenden Person, wenn diese die Eigenschaft als Antragsteller hat, Kinderzulagen oder Waisengeld gewährt werden;

    2. das Kind, für das der Antragsteller oder die gewöhnlich mit ihm lebende Person, wenn diese die Eigenschaft als Antragsteller hat, keine solche Zulage bezieht, das aber von der Gesellschaft als unterhaltsberechtigtes Kind betrachtet wird, wenn er den Beweis davon erbringt;

    3. das zukünftige Kind, d.h. das am in der spezifischen Regelung zur Gewährung der Darlehen bestimmten Richtdatum seit mindestens neunzig Tagen erwartet wird: der Beweis hierfür wird durch ein ärztliches Attest erbracht;

    4. der als behindert anerkannte Antragsteller sowie sein Ehepartner oder die Person, mit der er gewöhnlich lebt, oder aber jede Person mit einer solchen Behinderung, soweit zwischen ihr und dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gewöhnlich lebt, eine Verwandtschaft bis zum dritten Grad besteht, und die in der Wohnung des Antragstellers ihren Wohnsitz hat bzw. bald haben wird;

    5. der Verwandte bis zum dritten Grad des Antragstellers, der seinen Wohnsitz in der Wohnung des Antragstellers hat oder bald haben wird, oder die Person, mit der dieser Verwandte verheiratet ist/gewesen ist bzw. gewöhnlich lebt oder gelebt hat; eine dieser Personen muss mindestens 60 Jahre alt sein;

    Zur Bestimmung der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen zählt als zwei Kinder das Kind, für welches Waisengeld mit erhöhtem Zins von dem Antragsteller bezogen wird, sowie das als behindert anerkannte unterhaltsberechtigte Kind;

  6. das steuerpflichtige Einkommen: das global steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres, so wie es auf dem Steuerbescheid der Heberolle oder auf jeder gleichgestellten Bescheinigung erscheint.

    Ist das steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres nicht bekannt, so bestimmt die Gesellschaft die Dokumente, die zu berücksichtigen sind, um das steuerpflichtige Einkommen festzusetzen.

    Für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens wird das Gesamteinkommen des Haushalts des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT