16. JUNI 2022 - Dekret über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitung

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union teilweise umgesetzt.

Verweise in den bestehenden Dekretsbestimmungen auf die Richtlinie 2004/52/EG, die durch die Richtlinie 2019/520 aufgehoben wurde, sind als Verweise auf die Richtlinie 2019/520 zu verstehen.

KAPITEL 2 - Allgemeines

Art. 2 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Definitionen:

  1. die Zulassung: die Bestätigung des Mauterhebers gegenüber dem EETS-Anbieter, dass er alle Bedingungen erfüllt, um das EETS in einem EETS-Gebiet anbieten zu können;

  2. die Gebrauchstauglichkeit: die Fähigkeit einer in das EETS integrierten Interoperabilitätskomponente, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten;

  3. das Abwicklungssystem: das für die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im Rahmen eines elektronischen Mautsystems genutzte zentrale elektronische System;

  4. die Interoperabilitätskomponente: etwaige Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in das EETS integriert sind oder integriert werden sollen und von denen die Interoperabilität des Dienstes direkt oder indirekt abhängt; hierbei kann es sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Produkte wie Software handeln;

  5. der Dienstleistungsvertrag: der Vertrag zwischen einem EETS-Nutzer oder einem Fahrzeughalter und einem Mautdiensteanbieter, der vor der Benutzung der Straße durch ein Fahrzeug in einem EETS-Gebiet abgeschlossen wird;

  6. der Mautbuchungsnachweis: eine Meldung an den Mauterheber, in der die Anwesenheit eines Fahrzeugs in einem EETS-Gebiet in einem zwischen dem Mautdiensteanbieter und dem Mauterheber vereinbarten Format bestätigt wird;

  7. die Vorgabe für das EETS-Gebiet: die Vorgabe gemäß Artikel 6 der EETS-Richtlinie, wonach ein Mauterheber die in Artikel 6 Paragrafen 2 und 9 der EETS-Richtlinie und in Anhang II der Durchführungsverordnung 2020/204 vom 28. November 2019 aufgeführten allgemeinen Bedingungen festlegt, die EETS-Anbieter erfüllen müssen, um Zugang zum jeweiligen EETS-Gebiet zu erhalten;

  8. der Halter:

    1. die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die Zulassungsnummer des Fahrzeugs oder, im Falle einer Kombination von Fahrzeugen, des Zugfahrzeugs bei der belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörde, die für die Zulassung von Fahrzeugen in Belgien oder im Ausland zuständig ist, eingetragen ist, oder

    2. in Ermangelung einer Zulassung, die Person, die faktisch über das Fahrzeug verfügt;

  9. die EETS-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Europäischen Union.

  10. die Maut-Basisdaten: die Informationen, die von dem Mauterheber für ein in dessen Verantwortung liegenden EETS-Gebiet vorgegeben werden und die notwendig sind für die Berechnung der Maut für das Fahren eines bestimmten Fahrzeugs in diesem Gebiet und für die Durchführung der Mauttransaktion;

  11. der Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums;

  12. das Bordgerät: sämtliche Hardware- und Softwarekomponenten, die als Teil des Mautdienstes verwendet werden und die zu diesem Zweck für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang oder die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden; dabei kann es sich um eigenständige oder in das Fahrzeug eingebaute Geräte handeln;

  13. der EETS-Vertrag: der Vertrag, der vom EETS-Anbieter mit dem Mauterheber abgeschlossen wird, um Mautleistungen in einem EETS-Gebiet zu erbringen;

  14. die Nichtzahlung der Maut: der Verstoß, der darin besteht, dass der Fahrzeughalter die in einem Mitgliedstaat fällige Maut, wie sie in den entsprechenden Vorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, nicht entrichtet;

  15. die Vermittlungsstelle: das in Artikel 34 genannte Organ zur Vereinfachung der Vermittlung zwischen den Mauterhebern und den EETS-Anbietern, die EETS-Verträge mit den Mauterhebern abgeschlossen haben oder mit letzteren zwecks Abschluss solcher Verträge in Verhandlung stehen;

  16. die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung: Informationen zum Fahrzeug, anhand deren die Maut auf der Grundlage der Maut-Basisdatenberechnet wird;

  17. die Maut: die Maut, die von dem EETS-Nutzer oder dem Fahrzeughalter für den Verkehr auf einer Straße, einem Straßennetz, einer Struktur wie einer Brücke, einem Tunnel oder einer Fähre, errichtet wird;

  18. der Mauterheber: die öffentliche oder private Stelle, die für den Gebrauch von Fahrzeugen in einem EETS-Gebiet in der Wallonischen Region Maut erhält;

  19. der Hauptdiensteanbieter: ein Mautdiensteanbieter mit besonderen Pflichten - etwa der Pflicht, mit allen interessierten Benutzern Dienstleistungsverträge abzuschließen - oder besonderen Rechten - etwa einer spezifischen Vergütung oder einem garantierten Vertrag mit langer Laufzeit -, die sich von den Rechten und Pflichten der anderen EETS-Anbieter unterscheiden;

    20 ° der Mautdiensteanbieter: der EETS-Anbieter oder der Hauptdienstanbieter, der Mautdienste für Kunden in einem oder mehreren EETS-Gebieten für eine oder mehrere Fahrzeugklassen anbietet;

  20. der EETS-Anbieter: der in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, registrierte Mautdiensteanbieter, der einem EETS-Nutzer auf der Grundlage eines separaten Dienstleistungsvertrags Zugang zum EETS gewährt und die Maut an den betreffenden Mauterheber weiterleitet und der zu diesem Zweck einen EETS-Vertrag mit einem Mauterheber abschließt;

  21. die Delegierte Verordnung 2020/203: Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen;

  22. die Durchführungsverordnung 2020/204: die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG;

  23. die Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);

  24. das Gebiet: das EETS-Gebiet, d.h. eine Straße, ein Straßennetz, eine Struktur wie Brücken, Tunnel oder Fähren, für deren Benutzung eine Maut über ein elektronisches Mautsystem erhalten wird;

  25. der Mautdienst: der Dienst, der es EETS-Nutzern und Fahrzeughaltern ermöglicht, ein Fahrzeug in einem oder mehreren Gebieten mit einem einzigen Dienstleistungsvertrag und gegebenenfalls einem Bordgerät zu nutzen;

    Dieser Dienst umfasst:

    1. wenn erforderlich, die Bereitstellung angepasster Bordgeräte für Nutzer und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionalität;

    2. die Garantie, dass dem Mauterheber ausschließlich die von dem Nutzer zu entrichtende Maut ausgezahlt wird;

    3. die Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten für den Nutzer oder das Akzeptieren einer bestehenden Möglichkeit;

    4. die Erhebung der Maut vom Nutzer;

    5. die Verwaltung der Kundenbeziehungen mit dem Nutzer;

    6. die Umsetzung und Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen für die Mautsysteme;

  26. der EETS: der europäische elektronische Mautdienst, d.h. der über einen Dienstleistungsvertrag vereinbarte, von einem EETS-Anbieter in einem oder mehreren Gebieten für einen EETS-Nutzer bereitgestellte Mautdienst;

  27. das elektronische Mautsystem: ein System zur Mauterhebung, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut ausschließlich dadurch ausgelöst wird und damit verknüpft ist, dass durch Fernkommunikation mit dem Bordgerät im Fahrzeug oder automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich das Fahrzeug oder Teile des Fahrzeugs an einem bestimmten Standort befinden;

  28. grundlegend modifiziertes System: ein vorhandenes elektronisches Mautsystem, das so weitgehend modifiziert wurde oder wird, dass die EETS-Anbieter so umfassende Änderungen an den in Betrieb befindlichen Interoperabilitätskomponenten wie zum Beispiel eine Neuprogrammierung oder eine Anpassung der Schnittstellen ihrer betrieblichen Abwicklung vornehmen müssen, dass eine erneute Zulassung erforderlich ist;

  29. der EETS-Nutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einer Maut unterliegt und über einen Vertrag mit einem EETS-Anbieter verfügt, um Zugang zu erhalten;

  30. das Fahrzeug: das Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, das bzw. die zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße vorgesehen ist oder verwendet wird;

  31. leichtes Nutzfahrzeug: ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von...

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