16. JULI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Taxis, Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer und gleichgestellte Dienste

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste;

Aufgrund der in der Folge begründeten Dringlichkeit;

In Erwägung der Dringlichkeit, die die Abgabe des Gutachtens der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates innerhalb einer Frist ermöglicht, die fünf Werktage nicht überschreitet, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Situation in Belgien und in den Staaten, die kurz vor dem Überschreiten der Schwelle einer Pandemie stehen, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verordnet wurde, der Inkubationszeit des Coronavirus COVID-19 und der Zunahme des Umfangs und der Anzahl der sekundären Übertragungsketten; folglich ist es unerlässlich, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen;

In der Erwägung, dass in diesem Kontext einer außergewöhnlichen Gesundheitskrise das Taxigewerbe als eine wesentliche Aktivität betrachtet wird, deren Betrieb fortgesetzt werden darf;

In der Erwägung, dass andere wesentliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem weiteren Betrieb der Personenbeförderung nicht mehr unter normalen Umständen fortgesetzt werden können;

Dass die Aussetzung dieser Aktivitäten Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer für das Alter der Fahrzeuge oder die Dokumente in Bezug auf den Befähigungsnachweis der Taxifahrer voraussetzt;

Aufgrund des am 11. Juni 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.543/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Betreiber eines Taxidienstes, eines im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienstes oder eines Sammeltaxidienstes sowie ihre Fahrer sind verpflichtet, die von der Föderalbehörde getroffenen und auf der Website des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Mobilität und Infrastrukturen veröffentlichten Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzuhalten.

Art. 2 - Die zwischen dem 10. März 2020 und dem 1. Juni 2020 einschließlich abgelaufene Altersgrenze eines Fahrzeugs, das gemäß Artikel 24 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste für einen Taxidienst eingesetzt wird, wird bis zum 30. September...

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