16. JULI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung von ergänzenden Entschädigungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID-19

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- und Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Berichts vom 7. Juli 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 8. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 15. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 67.763/2 des Staatsrats;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, insbesondere abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. Juni 2020;

In der Erwägung, dass der vorgenannte Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 vorschreibt, dass bestimmte Betriebe oder Teile von Betrieben bis einschließlich 30. Juni 2020 geschlossen bleiben müssen;

In der Erwägung, dass es dringend ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, dies wegen der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d.h. wegen der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für viele Betriebe, die schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den betroffenen Betrieben Soforthilfe zu leisten, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen;

In der Erwägung, dass infolge der noch andauernden Schließungsmaßnahmen die Umsätze der betroffenen Betriebe zurückgegangen oder sogar völlig ausgefallen sind, wodurch das Einkommen sowohl der Unternehmer als auch ihrer Mitarbeiter gefährdet ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Betriebe zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen sehr kurzfristig zu spüren sein werden und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass die Beihilfe daher so schnell wie möglich ausgezahlt werden sollte;

In Erwägung der von der föderalen Ebene...

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