16 FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article 2756 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée à l'article 2756 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 11 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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16. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 hat eine Reihe von Änderungen bei den Steuervorteilen für Sportler und Sportclubs mit sich gebracht.

Eine dieser Änderungen bezieht sich auf die Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Sportler (Artikel 2756 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). So wurde der Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuer-vorabzugs von 80 auf 75 Prozent gesenkt und wird die in Artikel 2756 Absatz 2 und 3 des EStGB 92 erwähnte Verwendungspflicht verschärft, so dass mindestens 55 Prozent (statt der Hälfte) der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden müssen. Zudem wird verdeutlicht, dass Entlohnungen für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur in Betracht kommen, sofern die Sportler, denen diese Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, für den Schuldner des Berufssteuervorabzugs sportliche Leistungen erbracht haben.

Diese Änderungen haben zur Folge, dass Artikel 952 des KE/EStGB 92 und Punkt VI der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92 angepasst werden müssen. In Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 8 des KE/EStGB 92 wird nämlich der Prozentsatz in 75 Prozent (statt 80 Prozent) geändert. Zudem wird in Punkt VI der Anlage 3ter bestimmt, dass die Schuldner des Berufssteuer-vorabzugs der Verwaltung den Nachweis zur Verfügung halten müssen, dass die Sportler, denen die Entlohnungen gezahlt oder zuerkannt wurden, in dem Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, sportliche Leistungen für die vorerwähnten Schuldner erbracht haben. In Nr. 2 letzter Gedankenstrich (Bestimmung über die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Entlohnungen von Sportlern, die am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung...

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