15. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Regierung zur Einführung der Heimarbeit und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 68, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, und Artikel 87 § § 1 und 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014, und Artikel 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Januar 1993 zur Festlegung der Schwellenbeträge für die Gewährung einer Wohnungs- und Ortszulage an das Personal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der paragemeinschaftlichen Einrichtungen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. November 2000 über den Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses zu den Beförderungskosten der Personalmitglieder;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Dezember 2000 über die Kilometerentschädigung für das Benutzen des Fahrrades auf dem Arbeitsweg zu Gunsten der Personalmitglieder des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 7. Juni 2001 bezüglich der Organisation der Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten dieser Einrichtungen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. September 2001 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Ministerium und in den paragemeinschaftlichen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 5. Juni 2003 über das Urlaubsgeld für die Personalmitglieder des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der paragemeinschaftlichen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Dezember 2005 zur Schaffung eines Sozialdienstes für das Personal der Regierung, des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung 23. Mai 2019 zur Organisation des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2019 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. Oktober 2021 über eine Entschädigung für Heimarbeit im Rahmen der Corona-Krise;

Aufgrund der begründeten Stellungnahme des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 31. Mai 2022;

Aufgrund des Protokolls Nr. S9/2022 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 28. Juni 2022;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 18. Juli 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.028/1/V des Staatsrates, das am 7. September 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal;

Nach Beratung,

Beschließt:

Kapitel 1 - Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Januar 1993 zur Festlegung der Schwellenbeträge für die Gewährung einer Wohnungs- und Ortszulage an das Personal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der paragemeinschaftlichen Einrichtungen

Artikel 1 - Artikel 1 Nummer 3 des Erlasses der Regierung vom 20. Januar 1993 zur Festlegung der Schwellenbeträge für die Gewährung einer Wohnungs- und Ortszulage an das Personal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der paragemeinschaftlichen Einrichtungen, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 20. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt:

3. die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

KAPITEL 2 - ABÄNDERUNG DES ERLASSES DER REGIERUNG VOM 27. DEZEMBER 1996 ZUR ORGANISATION DES MINISTERIUMS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT UND ZUR REGELUNG DER ANWERBUNG, DER LAUFBAHN UND DER BESOLDUNG DER BEAMTEN

Art. 2 - Artikel 10 des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:

  1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    "Die Regierung bestellt für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren höchstens zwei Stellvertreter des Generalsekretärs unter den mit "positiv" bewerteten Beamten oder Vertragsbediensteten der Stufe I, die zum Zeitpunkt der Bestellung ein allgemeines Dienstalter von mindestens 15 Jahren vorweisen."

  2. In Absatz 4 wird die Wortfolge "stellvertretenden Generalsekretär" durch die Wortfolge "Stellvertreter des Generalsekretärs" ersetzt.

  3. Folgender Absatz 5 eingefügt:

    "Ist der Generalsekretär aufgrund eines Krankheitsurlaubs oder einer anderen Urlaubsform abwesend oder befindet er sich in der Unmöglichkeit, das Ministerium zu leiten, werden die spezifischen Entscheidungsbefugnisse des Generalsekretärs von Amts wegen an seinen Stellvertreter übertragen. Hat die Regierung mehr als einen Stellvertreter des Generalsekretärs bestellt, werden die Entscheidungsbefugnisse an den Stellvertreter mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter übertragen. Die Unmöglichkeit, das Ministerium zu leiten, wird von zwei Mitgliedern des Direktionsrates mit Ausnahme des Generalsekretärs festgestellt; der Beschluss wird einstimmig gefasst."

    Art. 3 - Artikel 10.1 desselben Erlasses der Regierung, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:

  4. In Absatz 1 wird die Wortfolge "stellvertretenden Generalsekretäre" durch die Wortfolge "Stellvertreter des Generalsekretärs" ersetzt.

  5. In Absatz 3 wird die Wortfolge "stellvertretenden Generalsekretärs" durch die Wortfolge "Stellvertreters des Generalsekretärs" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 11 § 1 desselben Erlasses der Regierung, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird wie folgt ersetzt:

    " § 1 - Der Direktionsrat des Ministeriums hat mindestens drei Mitglieder und setzt sich aus dem Generalsekretär, den Stellvertretern des Generalsekretärs und den Verwaltungsdirektoren zusammen. Der Generalsekretär hat den Vorsitz inne."

    Art. 5 - In Artikel 11.3 desselben Erlasses der Regierung, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 28. Oktober 2021, wird wie folgt abgeändert:

  6. In Absatz 1 werden die Wortfolge "für das Personal zuständigen stellvertretenden Generalsekretär" und die Wortfolge "für das Personal zuständige stellvertretende Generalsekretär" jeweils durch die Wortfolge "Generalsekretär oder dessen Stellvertreter" ersetzt.

  7. In Absatz 2 wird die Wortfolge "für das Personal zuständige stellvertretende Generalsekretär" durch die Wortfolge "Generalsekretär oder dessen Stellvertreter" ersetzt.

    Art. 6 - In Kapitel I Abschnitt 2 desselben Erlasses der Regierung, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 17. Januar 2013, vom 19. Januar 2017 und vom 28. Oktober 2021, wird folgender Artikel 11.4 eingefügt:

    Art. 11.4 - Der Direktionsrat bestimmt die unmittelbaren Vorgesetzten, die der Generalsekretär oder sein Stellvertreter umgehend nach Bestellung und nach jeder Änderung bekannt macht. Es kann sich hierbei um Beamte, um Vertragsbedienstete oder um mit einem Auftrag für das Ministerium versehenen Bedienstete des Unterrichtswesens handeln.

    Art. 7 - Artikel 39 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses der Regierung, ersetzt durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird aufgehoben.

    Art. 8 - Artikel 71 desselben Erlasses der Regierung, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 23. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  8. Absatz 2 wird aufgehoben;

  9. Absatz 10 wird wie folgt ersetzt:

    Dem von der Regierung als Stellvertreter des Generalsekretärs bestellten Beamten wird für die Dauer seiner Bestellung die Gehaltstabelle M2 zugeordnet. Diese Bestimmung hat keinerlei Auswirkung hinsichtlich der Beförderungsordnung.

  10. Absatz 11 wird wie folgt ersetzt:

    "Dem von der Regierung als Fachbereichsleiter bestellten...

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