15. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 2. Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 4 §§ 1 und 2, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001 über die Erhaltung der Natura 2000-Gebiete sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Artikel 5ter § 2, ersetzt durch das Dekret vom 2. Mai 2019, Artikel 23 und 38;
Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3 Absatz 4, 17 Absatz 1, 21 Absatz 3, 45 § 2, 83 Absatz 1 und 97 Absatz 1, abgeändert durch das Dekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 22. November 2007;
Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 42;
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.249 Absatz 1;
Aufgrund des Dekrets vom 2. Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Artikel 4, 5, 7, §§ 1 und 2, Absatz 1, 8, 9, 10, § 1, Absatz 3, 11, Absatz 3, 12, Absatz 1, 13, § 2, Absätze 1 und 3, 14, § 1, Absatz 1 und Absatz 2, 15, 16, 17, Absatz 1, 18, 19, §§ 1 bis 4, 20, 26, 27, §§ 1 und 2, 28, 37, § 1, und 39;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1979 zur Festlegung der Verwaltungsordnung für Waldreservate, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Juni 2017;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 8. Juni 1989 über den Schutz der biologisch wertvollen Feuchtgebiete, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 und den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Juni 2017;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 1995 zum Schutz der unterirdischen Hohlräume wissenschaftlichen Interesses, abgeändert durch den Erlass vom 29. Juni 2017;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. Februar 2022;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Februar 2022;94. Invasive gebietsfremde Arten, die unter die "IGA-Verordnung" (Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten) oder unter das "IGA-Zusammenarbeitsabkommen" (Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Januar 2019 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten) fallen 94.01. Eine der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c, d, f, g oder h der EWR-Verordnung genannten, absichtlich durchgeführten Handlungen, d. h.:b) die Erhaltung, einschließlich der Haltung in geschlossenen Systemen, von mindestens einer invasiven gebietsfremden Art;c) die Zucht oder den Anbau, einschließlich der Haltung in geschlossenen Systemen, von mindestens einer invasiven gebietsfremden Art;d) sofern diese Maßnahme nicht unter die Ausnahme gemäß Artikel 6 § 1 III...
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