15. JUNI 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Wallonischen Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen ('Société wallonne de Financement complémentaire des Infrastructures') vom 27. Januar 2023 zur Bestimmung der Tariftabelle der Kilometerabgabe, die durch das Dekret vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen eingeführt wird

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen;

In der Erwägung, dass in Artikel 3 des Dekrets vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen die Kilometerabgabe als die Gebühr definiert wird, die als Entlohnung für die Benutzung einer Straße durch ein Fahrzeug von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben wird, die von der Region die Verwaltung dieser Straße oder eines Abschnitts davon oder die Konzession dafür erhalten hat, dies kraft eines mit der Region abgeschlossen Verwaltungs- oder Konzessionsvertrags;

In der Erwägung, dass Artikel 4 desselben Dekrets besagt, dass die Kilometerabgabe pro Kilometer oder angefangenem Kilometer, der von einem bestimmten Fahrzeug zurückgelegt wird, zu dem Zeitpunkt, an dem der Kilometer oder angefangene Kilometer zurückgelegt und erfasst worden ist, geschuldet wird.

In der Erwägung, dass es sich bei den von dieser Gebühr betroffenen Fahrzeugen um Motorfahrzeuge oder eine Gruppe von Gelenkfahrzeugen handelt, die entweder teilweise oder ausschließlich für die Beförderung von Gütern auf der Straße vorgesehen ist oder benutzt wird und dessen bzw. deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) mehr als 3,5 Tonnen beträgt;

In Erwägung, dass Artikel 7 desselben Dekrets in Verbindung mit Artikel 11 § 2 des Dekrets vom 10. März 1994 über die Errichtung der "Société wallonne de Financement complémentaire des Infrastructures" vorsieht, dass die in der Tarifformel benutzten Werte für den Grundtarif, die Variablen und die Gewichtungsfaktoren von dem Mauterheber bestimmt werden und der Billigung durch die Regierung unterliegen. Letztere entscheidet über die Werte für den Grundtarif, die Variablen und die Gewichtungsfaktoren in der Tarifformel und veröffentlicht sie in einem Erlass;

In der Erwägung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Wallonischen Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen vom 27. Januar 2023;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität und Infrastrukturen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Einziger Artikel - Die Regierung billigt den Beschluss des Verwaltungsrates der...

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