15. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf die Berechnung der anteiligen Pension - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Juni 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf die Berechnung der anteiligen Pension.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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15. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf die Berechnung der anteiligen Pension

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger

Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern "der Vollzeitfrühpension," und den Wörtern "der Vollzeitlaufbahnunterbrechung" die Wörter "der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag," eingefügt.

2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

In Abweichung von Absatz 10 wird der in Absatz 3 erwähnte Jahresbetrag:

1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert,

2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert,

3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert,

4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert.

In Abweichung von Absatz 11 finden die in Absatz 15 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen.

Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung gefasst wird, die in Absatz 15 erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen.

Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Maße die in Absatz 17 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne finden, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen.

Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2022 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2021 eingesetzt hat.

Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2021.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion

Art. 5 - Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den Betrag von 42.310,43 EUR übersteigt. Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und wird gegebenenfalls am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der an diesem Datum geltende Schwellenindex überschritten worden ist, erhöht.

2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag wird:

1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert,

2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert,

3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert,

4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert.

Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäß den Erhöhungen der Neubewertungskoeffizienten, die in Ausführung von Artikel 7 Absatz 17 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger vorgesehen sind, die im vorhergehenden Absatz erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen.

Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:

Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn darstellt, in sieben Teile aufgeteilt:

1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,

2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,

3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,

4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,

5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,

6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,

7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht.

§ 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:

1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,

2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht.

§ 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:

1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in Artikel 4 § 2 oder...

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