15. JULI 2021 - Dekret zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Die zur Deckung der Ausgaben der Wallonie für das Haushaltsjahr 2021 bestimmten Haushaltsmittel werden bereitgestellt und gemäß den Programmen und der Haushaltstabelle, die vorliegendem Dekret beigefügt und in nachfolgender Aufstellung zusammengefasst werden, in Basisartikel gegliedert.

(In Tausend EUR)

Verpflichtungs- ermächtigungen Einschränkende Ausgabenfest- stellungskredite Ausgabenfeststellungs- kredite Ausgabenhaus-haltsmittel 19.466.788 18.893.063 Worunter Verpflichtungsmittel Ausgabenfest-stellungsmittel Voraussichtliche Ausgaben zu Lasten der Haushaltsfonds 381.089 383.009

Diese Tabellen geben die Veranschlagung der im Jahre 2021 zu Lasten der Haushaltsfonds anzurechnenden voraussichtlichen Ausgaben.

Art. 2 - Artikel 4 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003 wird wie folgt abgeändert:

In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten sind die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu befugt, aus den Haushaltsprogrammen die notwendigen Mittel zur Durchführung von neuen EDV-Politiken oder zur Tätigung außergewöhnlicher Ausgaben auf die Basisartikel "Spezifische EDV-Anwendungen" der funktionellen Programme der Organisationsbereiche, sowie aus den Haushaltsprogrammen die notwendigen Mittel für die datentechnische Unterstützung auf den Basisartikel 12.03 des Programms 12.21 (zugunsten der Kabinette ), auf die Basisartikel 12.05, 12.06, 74.04 und 74.05 (zugunsten eWBS) und auf die Basisartikel 12.14 und 74.03 (zugunsten der Zahlstelle der Wallonie) und auf Artikel 12.16 zu übertragen. ».

Art. 3 - Artikel 5 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003 wird wie folgt abgeändert:

"In Abweichung von Artikel L1332-3 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die Haushaltsmittel des Sonderfonds für Sozialhilfe für den ursprünglichen Haushaltsplan 2021 auf 71.186.000 Euro festgelegt, unter Berücksichtigung der im Mai 2021 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planbüros für die Inflation 2020 und 2021 und der bei der ursprünglichen Haushaltsplanung 2010 bestätigten strukturellen Refinanzierung in Höhe von 5.000.000 Euro. ».

Art. 4 - Artikel 6 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003 wird wie folgt abgeändert:

"In Abweichung von Artikel L1332-4 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die dem CRAC gewährten Haushaltsmittel für den ursprünglichen Haushaltsplan 2021 auf 34.568.000 Euro unter Berücksichtigung der im Mai 2021 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planbüros für die Inflation 2020 und 2021 festgelegt. ».

Art. 5 - Artikel 7 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 wird wie folgt abgeändert:

"In Abweichung von Artikel L1332-5 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die dem Gemeindefonds für den ursprünglichen Haushaltsplan 2021 gewährten Haushaltsmittel auf 1.298.843.000 Euro festgelegt, unter Berücksichtigung der im Mai 2021 veröffentlichten Prognosen des föderalen Planbüros für die Inflation 2020 und 2021, der bei der ursprünglichen Haushaltsplanung 2009 berücksichtigten strukturellen Wiederfinanzierung i.H.v. 10.000.000 Euro sowie einer Ausstattung i.H.v 11.189.000 Euro für 2021. ».

Art. 6 - Artikel 9 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003 wird wie folgt abgeändert:

" § 1. In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, aus den Haushaltsprogrammen die für die Besoldung des Personals notwendigen Mittel auf den Basisartikel 11.03 des Wallonischen Haushaltsplanes sowie auf die Basisartikel 11.01, 11.02, 11.04, 11.05, 11.06, 11.07, 11.08, 11.09, 11.10, 11.14 und 11.15 des Programms 02 des Organisationsbereichs 11 zu übertragen.

§ 2. In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, aus den Haushaltsprogrammen die für die Fahrtkosten notwendigen Mittel auf die Basisartikel 12.03, 12.10, 12.11 und 12.15 des Programms 02 des Organisationsbereichs 11 zu übertragen. ».

Art. 7 - Artikel 23 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2013 wird gestrichen.

Art. 8 - Artikel 24 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 wird gestrichen.

Art. 9 - Artikel 25 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003 wird wie folgt abgeändert:

In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten wird die Regierung dazu ermächtigt, Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen von den gesamten Basisartikeln des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region auf die Basisartikel 41.01 des Programms 02 des Organisationsbereichs 17 und 41.01 des Programms 04 des Organisationsbereich 15 zu übertragen, um dem Wallonischen Fonds für Naturkatastrophen ("Fonds wallon des calamités naturelles") zusätzliche Dotationen zu gewähren, sowie auf den Basisartikel 01.01 des des Programms 01 Organisationsbereichs 34 zur Erhöhung der Reserve für die europäische Kofinanzierung. ».

Art. 10 - Artikel 35 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2003 wird wie folgt abgeändert:

"Die Wallonische Regierung wird dazu ermächtigt, auf das bei der Belfius Bank eröffnete regionale Konto für die Sanierung überschuldeter Gemeinden folgende Beträge zu überweisen:

- am 1. August 2021: 59.530.000 Euro, die der zusätzlichen Beteiligung der Region (BA 41.05.40 des Programms 17.02) entsprechen;

- am 1. Oktober 2021: 34.568.000 Euro, die der dem CRAC im Rahmen der Refinanzierung des Gemeindefonds gewährten Dotation (BA 41.06.40 des Programms 17.02) entsprechen;

- spätestens am 31. Dezember 2021: 9.600.000 Euro, die der Unterstützung der Gemeinden im Rahmen der Rentenproblematik (BA 41.07.40 des Programms 17.02) entsprechen. ».

Art. 11 - Artikel 38 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 wird wie folgt abgeändert:

"In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung dazu ermächtigt, zwischen den Haushaltsprogrammen die notwendigen Mittel für die von der Europäischen Union mitfinanzierten Programme, einschließlich der MwSt. in Zusammenhang mit den Ausgaben des Wirtschaftsbelebungs- und Resilienzplanes zu übertragen. ».

Art. 12 - Artikel 42 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 wird wie folgt abgeändert:

"Die Wallonische Regierung ist dazu befugt, die Zulässigkeitsregeln für die Ausgaben bezüglich der vom EFRE mitfinanzierten Projekte (außerhalb der Beihilferegelung und der Investitionen mit direkten Krediten von der Wallonischen Region) zu bestimmen, im Rahmen der von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission genehmigten Programme EFRE 2014-2020 für "Regionen mit Übergangsunterstützung", "stärker entwickelte Regionen" und "territoriale Zusammenarbeit - Teil A, B und C." Diese Ermächtigung ist auch für die Programmplanung 2021-2027 (ausgenommen Beihilferegelungen und Investitionen in Direktkredite durch die Region Wallonien), im Rahmen der von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission genehmigten Programme EFRE für "Regionen mit Übergangsunterstützung", "stärker entwickelte Regionen" und "territoriale Zusammenarbeit - Teil A, B und C erforderlich. Diese Ermächtigung wird auch für den Wirtschaftsbelebungs- und Resilienzplan und die Brexit-Anpassungsreserve gelten, für die die Abteilung Koordinierung der Strukturfonds spezifische Regeln für die Förderfähigkeit festlegen und die Ausgaben bearbeiten wird. ".

Art. 13 - In Artikel 51 des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 werden die im Programm 10 des Organisationsbereichs 10, in den Programmen 03 und 11 des Organisationsbereichs 15, in den Programmen 03, 11 und 12 des Organisationsbereichs 16, im Programm 02 des Organisationsbereichs 17 und im Programm 24 des Organisationsbereichs 18 erwähnten Zuschüsse wie folgt abgeändert:

"Programm 10.10: Nachhaltige Entwicklung:

Unterstützung der belgischen oder internationalen Initiativen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und des ökologischen Wandels, einschließlich der Gewährung von...

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