15 JANVIER 2019. - Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2019 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes du terrorisme (Moniteur belge du 8 février 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

15. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Hilfe für Terroropfer

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen

Artikel 1. In Artikel 40bis Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern "einer dringenden Hilfe" und den Wörtern "oder einer ergänzenden Hilfe" die Wörter ", eines Vorschusses" eingefügt.

Art. 2. In Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird ein neuer Unterabschnitt 1, der den Artikel 42bis umfasst, mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 3. Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:

1. Das Wort "Handlung" wird jedes Mal durch das Wort "Tat" ersetzt und Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

Er kann ebenfalls außerhalb des belgischen Staatsgebiets begangene Taten als Terrorakte anerkennen.

2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Der König legt die Bedingungen fest, gemäß denen die Anerkennung erfolgen kann.

Art. 4. In Unterabschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern in Bezug auf Terroropfer, wird ein Artikel 42quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 42quinquies - § 1 - Die in Artikel 31 Nr. 1 bis 4 erwähnte finanzielle Hilfe wird Terroropfern unter folgende Bedingungen gewährt:

1. Der Terrorakt ist in Belgien verübt worden. Ist der Terrorakt im Ausland verübt worden, muss das Opfer zum Tatzeitpunkt die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht. Der Terrorakt muss durch einen Königlichen Erlass, wie in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnt, anerkannt worden sein.

2. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe muss binnen einer Frist von drei Jahren ab Veröffentlichung des in Artikel 42bis Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses, durch den das betreffende Ereignis als Terrorakt anerkannt wurde, eingereicht werden.

3. Die Wiedergutmachung des Schadens...

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