15. DEZEMBER 2022 - Gesetz über den Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen und die Benutzung der Nationalregisternummer zur Durchführung der Personal- und Lohnverwaltung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 über den Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen und die Benutzung der Nationalregisternummer zur Durchführung der Personal- und Lohnverwaltung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG

15. DEZEMBER 2022 - Gesetz über den Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen und die Benutzung der Nationalregisternummer zur Durchführung der Personal- und Lohnverwaltung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegender Gesetzentwurf regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegender Gesetzentwurf ist anwendbar auf die Durchführung der Personal- und Lohnverwaltung von Behörden und öffentlichen Einrichtungen.

Art. 3 - § 1 - Um die Personal- und Lohnverwaltung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen durchzuführen, hat der Föderale Öffentliche Dienst Politik und Unterstützung oder die Organisation, die diesem Dienst nachfolgt, Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9, 13, 15 und 16 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen und kann die Erkennungsnummer des Nationalregisters der betreffenden Personen benutzen.

§ 2 - Bei der Verarbeitung der in § 1 erwähnten Informationen handelt die Behörde oder öffentliche Einrichtung, die die betreffende Person beschäftigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Der Föderale Öffentliche Dienst Politik und Unterstützung handelt als Auftragsverarbeiter.

Art. 4 - § 1 - Die in Anwendung von Artikel 3 erhaltenen Informationen sowie die Erkennungsnummer des Nationalregisters dürfen...

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