15. DEZEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der vorläufigen Regeln, die als Geschäftsführungsvertrag zwischen der Wallonischen Regierung und der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung gelten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 über den Geschäftsführungsvertrag und die Informationspflichten;

In der Erwägung, dass die Regierung in ihrer Sitzung vom 31. Mai 2017 den Entwurf des Geschäftsführungsvertrags 2017-2022 der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung und die Aktualisierung 2017 ihres Finanzplans in Anwendung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über den Geschäftsführungsvertrag und die Informationspflichten gebilligt hat; dass dieser Geschäftsführungsvertrag am 22. Juni 2017 für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft getreten ist;

In Erwägung, dass die Regierung in ihrer Sitzung vom 10. März 2022 die übergeordneten und spezifischen Orientierungen und Leitlinien für die Ausarbeitung der Entwürfe der Geschäftsführungsverträge 2022-2027 der Wallonischen Wassergesellschaft und der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung gebilligt hat;

In der Erwägung, dass der Geschäftsführungsvertrag der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung am 21. Dezember 2022 ausläuft; dass sich der Prozess jedoch aufgrund der notwendigen zeitlichen Abstimmung mit der Änderung des Wassergesetzbuches zur Einrichtung eines Koordinierungsausschusses innerhalb der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung verzögert hat und es nicht möglich war, den neuen Geschäftsführungsvertrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu verabschieden;

In der Erwägung, dass, um die von der Regierung mit dem Geschäftsführungsvertrag mit der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung angestrebten Ziele bis zur Verabschiedung eines neuen Geschäftsführungsvertrags weiterhin zu erreichen und das Fehlen eines rechtlichen Rahmens zu vermeiden, die zuständige Ministerin folglich den Geschäftsführungsvertrag durch einen Ministeriellen Erlass vom 17. Juni 2022 in Anwendung von Artikel 7 § 3 Absatz 2 des oben genannten Dekrets vom 12. Februar 2004 für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von sechs Monaten verlängert hat; dass diese Verlängerung im vorliegenden Fall vom 22. Juni 2022 bis zum 21. Dezember 2022 läuft;

In der Erwägung, dass es daher notwendig und unerlässlich ist, die Ausführung des aktuellen Geschäftsführungsvertrags fortzusetzen, und zwar ohne Unterbrechung, um einen rechtlichen Rahmen aufrechtzuerhalten und es der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung zu ermöglichen, sich auf den Märkten zu finanzieren; die EIB, der wichtigste Geldgeber der Öffentlichen Gesellschaft für...

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