15. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Quarantäne und die Isolation von Landtieren - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2021 zur Festlegung der Bedingungen für die Quarantäne und die Isolation von Landtieren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Quarantäne und die Isolation von Landtieren

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 94, und ihrer Durchführungsverordnungen;

    Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, des Artikels 14 und des Artikels 15;

    Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung;

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 1, des Artikels 7 § 2, des Artikels 8 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, des Artikels 15 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 15 Nr. 3 und des Artikels 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, ratifiziert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

    Aufgrund der Stellungnahme des bei der Agentur akkreditierten Finanzinspektors vom 5. Februar 2021;

    Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt akkreditierten Finanzinspektors vom 17. Februar 2021;

    Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 26. Februar 2021;

    Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 10. September 2021;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.503/3 des Staatsrates vom 5. Juli 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird Folgendes festgelegt:

  2. zusätzliche Bedingungen für einen zugelassenen Quarantänebetrieb Typ 1 in Ausführung der und in Ergänzung zu den Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit und in ihren Durchführungsverordnungen festgelegt sind,

  3. zusätzliche Bedingungen für einen zugelassenen Quarantänebetrieb Typ 2 in Ausführung der und in Ergänzung zu den Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der...

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