15. DEZEMBER 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, so wie er abgeändert worden ist durch:

- den Ministeriellen Erlass vom 12. Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 2019 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

15. DEZEMBER 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001

über die Zulassung von Fahrzeugen

Der Minister der Mobilität,

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. April 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere der Artikel 18 und 21;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.275/4 des Staatsrates vom 24. Juni 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

Artikel 1 - Die Artikel 1 bis 18 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Dezember 2004, 19. Dezember 2005, 19. Dezember 2007, 8. November 2010, 7. Mai 2013, 30. August 2013, 23. März 2014, 28. März 2014, 30. September 2014, 18. November 2015, 19. Dezember 2016, 28. Juli 2016, 15. Januar 2018 werden wie folgt ersetzt:

"KAPITEL I - Befugnisübertragungen

Artikel 1 - Für die Ausführung von Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird dem Generaldirektor der Verwaltung des Straßenverkehrs Vollmacht erteilt.

KAPITEL II - Die Zulassungsbescheinigung

Art. 2 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Teil I und dem Teil II. Beide Teile sind überwiegend sandfarben und enthalten unter anderem ein Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern und einen fluoreszierenden Druck als Schutz vor Fälschung. Sie kann an den Seitenenden zusätzlich mit einem Lochrand versehen sein. Neben dem gewöhnlichen schwarzen Aufdruck weisen die beiden Teile ein spezifisches Hintergrundschriftbild auf. Dieses Hintergrundschriftbild ist im Irisdruck gedruckt.

§ 2 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält:

1. auf der ersten Seite:

  1. die Angabe sowie das Unterscheidungszeichen des Königreichs Belgien,

  2. die Angabe der für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständigen Behörde,

  3. die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" in Großbuchstaben; in ausreichendem Abstand folgt dieser Vermerk auch in Kleinbuchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Union,

  4. die Aufschrift "Europäische Union",

  5. die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Daten, die in Artikel 7 Nr. 1, 2, 2/1, 7 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten gemeinschaftlichen Codes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, abgeändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003, definiert sind,

  6. eine Sicherheitsnummer,

  7. eine Inventarnummer des Dokuments,

  8. allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung sowie für die Zollbehörden bestimmt sind,

  9. einen Vermerk, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung durch diese Bescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird; diesem Vermerk ist ein entsprechender harmonisierter gemeinschaftlicher Code vorangestellt;

  10. einen Vermerk, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I stets im Fahrzeug vorhanden sein muss,

  11. im Falle einer Zulassungsbescheinigung für eine Transit-Zulassung: einen spezifischen Vermerk in Bezug auf Art und Dauer der Befreiung von den Steuerlasten,

  12. den Namen und die Adresse des Absenders,

  13. die personenbezogenen Daten, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht und denen die entsprechenden harmonisierten gemeinschaftlichen Codes vorangestellt werden:

    - wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine natürliche Person ist: die Daten von Artikel 8 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses, jedoch mit Ausnahme des Geburtsdatums, und die Daten von Artikel 8 Nr. 2 oder 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung,

    - wenn der Inhaber eine juristische Person ist: die Daten von Artikel 9 Nr. 1, 2 und 4 desselben Königlichen Erlasses, ebenso wie die Daten von Artikel 9 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses am Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung,

  14. für eine vorübergehende Zulassung kann sowohl die Adresse des vorläufigen oder vorübergehenden Wohnorts in Belgien als auch die Adresse des Hauptwohnorts im Ausland angegeben werden.

    2. auf der zweiten Seite:

  15. das Ausstellungsdatum der Zulassungsbescheinigung,

  16. einige spezifische Codes oder Referenznummern, die der Behörde, die für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung zuständig ist, eigen sind,

  17. die spezifischen Fahrzeug- oder Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die Fahrzeugart und die Daten, die in Artikel 7 Nr. 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 19 bis 22, 24 bis 26, 30 und 38 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind; diesen Daten werden die entsprechenden harmonisierten gemeinschaftlichen Codes vorangestellt, die unter den Punkten II-5 und II-6 von Anhang I der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert sind; den Daten von Artikel 7 Nr. 13 und 38 desselben Königlichen Erlasses wird dagegen ausschließlich ein zusätzlicher nationaler Code zwischen Klammern vorangestellt.

    § 3 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält:

    1. auf der ersten Seite:

  18. dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d) bis g), i) und m) des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben,

  19. eine Angabe, dass der Teil II der Zulassungsbescheinigung getrennt vom Teil I außerhalb des Fahrzeugs aufbewahrt werden muss,

  20. die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der Europäischen Union,

  21. allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung bestimmt sind.

    2. auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie in § 2 Nr. 2 Buchstaben a), b) und c) erwähnten Angaben.

    § 4 - Die Zulassungsbescheinigung, die für eine "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung ausgestellt wird, hat dieselben Eigenschaften wie die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Zulassungsbescheinigung.

    § 5 - Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die für eine "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"- Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält:

    1. auf der ersten Seite:

    dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a) bis d), f) bis h), j), l) und m) des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben, jedoch mit Ausnahme der in Buchstabe m) erwähnten Angaben, die in Artikel 9 Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind. Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben.

    2. auf der zweiten Seite:

    dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben.

    Außerdem enthalten sie:

  22. den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung und die "Beruf"-Zulassung,

  23. die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens,

  24. das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"-, "Händler"-, oder "Beruf"-Zulassung.

    § 6 - Die Zulassungsbescheinigung Teil II, die für eine "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung ausgestellt wird, besteht aus zwei Seiten im Format A5, deren gewöhnlicher schwarzer Aufdruck die folgenden Angaben enthält:

    1. auf der ersten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 1 Buchstaben a), b), d), f) und g) des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben.

    Außerdem enthalten sie:

  25. die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der Europäischen Union,

  26. den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).",

  27. die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben,

  28. allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung bestimmt sind.

    2. auf der zweiten Seite: dieselben Angaben wie die in § 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben.

    Außerdem enthalten sie:

  29. den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die...

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