14. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass über die privaten und öffentlichen Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2020 über die privaten und öffentlichen Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art, bestätigt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2021 zur Bestätigung der Ministeriellen Erlasse über die privaten und öffentlichen Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art aufgrund von Buch XVIII des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Ministeriellen Erlass vom 15. Dezember 2020 zur Verlängerung des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2020 über die privaten und öffentlichen Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art,

- den Ministeriellen Erlass vom 12. Mai 2021 zur Verlängerung des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2020 über die privaten und öffentlichen Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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14. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass über die privaten und öffentlichen Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art

Artikel 1 - § 1 - Findet eine Aktivität kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher oder rekreativer Art wegen der Corona-Krise nicht statt, hat die Person, die diese Aktivität organisiert, das Recht dem Inhaber einer bezahlten Eintrittskarte für diese Aktivität anstelle einer Rückerstattung einen Gutschein auszustellen, der dem Wert des gezahlten Betrags entspricht.

Dieser Gutschein darf ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Eine Aktivität mit den gleichen Hauptmerkmalen wird später am gleichen Ort oder in der Nähe organisiert.

2. Die Aktivität wird binnen einer Frist von [drei Jahren und zwei Monaten] nach dem Datum der ursprünglichen Veranstaltung neu organisiert.

3. Der Gutschein entspricht dem Gesamtwert des für die ursprüngliche Eintrittskarte gezahlten Betrags.

4. Für die Ausstellung des Gutscheins werden dem Inhaber der Eintrittskarte keine...

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