14. OKTOBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 23. September 2021 zur Einführung einer besonderen Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden, die durch die Überschwemmungen und schweren Regenfälle vom 14. bis 16. Juli 2021 und vom 24. Juli 2021 verursacht und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 23. September zur Einführung einer besonderen Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden, die durch die Überschwemmungen und schweren Regenfälle vom 14. bis 16. Juli 2021 und vom 24. Juli 2021 verursacht und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden, Artikel 15, 17, 18, 25, 27, 33 und 35;

Aufgrund des Berichts vom 21. September 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 22. September 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 27. September 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 4. Oktober 2021 in Anwendung von Artikel 26 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde abgegebenen Stellungnahme Nr. 172/2021 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 4. Oktober 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 70.239/4;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch begründet ist, dass die Überschwemmungen, die sich zwischen dem 14. und dem 16. Juli 2021 und am 24. Juli 2021 ereignet haben, eine außergewöhnliche Naturkatastrophe mit extremer Gewalt darstellen, die zahlreiche Bürger in eine immense Notlage und manche von ihnen in einen unerträglichen Angstzustand mit Blick auf ihre Zukunft und die ihrer Familienangehörigen versetzt hat;

Dass diese traurige, noch nie da gewesene Lage noch dadurch verschlechtert wird, dass diese Naturkatastrophe zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem zahlreiche Geschädigte durch die COVID-19-Krise, welche sich weiterhin schädlich auswirkt, in ihrer Gesundheit oder ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt waren;

Dass die öffentliche Hand angesichts einer solchen Lage beispielhaft, schnell und wirksam vorgehen muss. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, Solidaritätsmechanismen einzuführen, die sich derart auswirken, dass einerseits die Geschädigten, Bürger, Unternehmen und Vereinigungen materiell unterstützt werden und, andererseits, Initiativen öffentlich ergriffen werden, die unentwegt dazu beitragen können, sie psychologisch zu beruhigen;

Dass es dringend, sogar äußerst dringend ist, dass der vorliegende Erlass von der Regierung verabschiedet wird, damit das rechtliche Instrumentarium zur Schadenersatzzahlung voll angewandt werden kann;

Dass allein schon diese Feststellung zur Begründung dafür ausreicht, dass die Frist, innerhalb deren die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ihr Gutachten abzugeben hat, auf fünf Tage reduziert wird;

Dass dies umso mehr der Fall ist, als diese Reduzierung zur Folge haben kann, dass die aufgrund des Erlasses getätigten Überweisungen ca. einen Monat früher erfolgen, und dass es für alle Empfänger dieser Überweisungen von zentraler Bedeutung ist, dass sie schnellstens über die für sie bestimmten Finanzmittel verfügen;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Definitionen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Selbstkostenpreis: Kosten der zum Tageswert geschätzten Rohstoffe, gegebenenfalls zuzüglich der zur Erreichung ihres Fertigungsgrads entstandenen direkten und indirekten Kosten;

  2. Dekret: Dekret vom 23. September 2021 zur Einführung einer besonderen Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden, die durch die Überschwemmungen und schweren Regenfälle vom 14. bis 16. Juli 2021 und vom 24. Juli 2021 verursacht und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden;

  3. Unternehmen: das Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sowie das Unternehmen, dessen Beschäftigtenzahl und finanzielle Beträge nicht der Definition von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechen, oder die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, das den folgenden Bedingungen genügt

    1. das/die mehrwertsteuerpflichtig ist;

    2. das/die im Rahmen eines Arbeitsvertrags mindestens eine Person beschäftigt;

    3. das/die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. eine Tätigkeit, die darin besteht, auf einem bestimmten Markt Güter oder Dienstleistungen anzubieten;

    4. dessen/deren Finanzierung aus öffentlichen Quellen, abgesehen von Beschäftigungsbeihilfen, nicht mehr als fünfzig Prozent beträgt auf der Grundlage der neuesten genehmigten Konten, mit Ausnahme der juristischen Personen öffentlichen Rechts;

  4. Aufrechterhaltung der Beschäftigung: es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen seinen Beschäftigungsstand aufrechterhalten hat, wenn es 18 Monate nach der Wiederaufnahme der Tätigkeiten eine Anzahl Arbeitnehmer aufweist, die der durchschnittlichen Zahl Arbeitnehmer entspricht, die es über die 18 Monate vor dem Schadensfall beschäftigte. Dieser Beschäftigungsstand muss für einen Mindestzeitraum von vier Jahren aufrechterhalten werden, um sich eine Beschäftigungsstabilität über diesen Zeitraum zu sichern. Die Arbeitnehmerzahl wird auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Die Sozialbilanz ist maßgebend;

  5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die finanzielle Intervention infolge von Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört;

  6. Privatpersonen: Geschädigte, deren beschädigte Güter nicht für eine berufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit benutzt werden;

  7. Wiederaufnahme der Tätigkeiten: es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten wieder aufgenommen hat, wenn es im gleitenden Zeitraum einen Jahresumsatz erwirtschaftet, der 75% des Mittelwerts seines Umsatzes über die drei Geschäftsjahre vor dem Schadensfall entspricht, und dies spätestens am 14. Juli 2023;

  8. Neuwert: Kostenpreis des Wiederaufbaus als Neubau, einschließlich der Architektenkosten, oder der Wiederherstellung in den Neuzustand des Gutes;

  9. tatsächlicher Wert: Neuwert abzüglich der Überalterung;

  10. Tageswert: Börsen- oder Marktwert;

  11. Verkaufswert: Wert des Gutes bei Verkauf, je nach den Marktpreisen;

  12. Überalterung: Minderung des Neuwerts unter Berücksichtigung des Alters des Gutes, seiner Nutzung, der Häufigkeit und Qualität seiner Instandhaltung.

    KAPITEL 2 - Schadensbewertung und Berechnung der Schadenersatzzahlung

    Abschnitt 1 - Nicht versicherte Privatpersonen

    Artikel 1. § 1. Für unbewegliche Güter ist der Betrag der Schadenersatzzahlung auf 50% des wie folgt bewerteten Schadens begrenzt:

  13. bei Totalschaden: Neuwert auf der Grundlage eines ausführlichen Kostenvoranschlags oder einer Rechnung oder, wenn dieser Wert nicht vorliegt, aufgrund des bebauten Kubikmeterpreises;

  14. bei Teilschaden: Reparaturwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Einheitspreise, die in der zum Zeitpunkt des Schadensfalls gültigen, von dem Belgischen Sachverständigenverband herausgegebenen Aufstellung der Einheitspreise angegeben sind.

    § 2. Die in § 1 festgelegte Höhe der Schadenersatzzahlung ist für die nicht versicherten Personen und die Personen, deren Immobilie in einem Gebiet mit hoher Überschwemmungsgefahr nicht gegen Überschwemmungen versichert ist, auf 80.000 Euro begrenzt;

    § 3. Was die nicht versicherten Personen betrifft, die Empfänger eines sozialen Eingliederungseinkommens im Sinne von Artikel 18 des Dekrets sind, wird in Abweichung von den §§ 1 und 2 eine Schadenersatzzahlung gemäß folgender Tabelle gewährt:

    Aufeinanderfolgende Tranchen des Gesamtbetrags der Schäden für unbewegliche Güter (in Euro) Beteiligungs- Prozentsatz Kumulierter Betrag der vorherigen Teilbeträge 0,01 Euro bis 9.999,99 Euro 100 % 0 Euro 10.000,00 Euro bis 19.999,99 Euro 80 % 9.999,99 Euro 20.000,00 Euro bis 29.999,99 Euro 60 % 17.999,98 Euro 30.000,00 Euro bis 205.999,99 Euro 50 % 23.999,98 Euro Ab 206.000,00 Euro 0 % 111.999,97

    § 4. Eine ergänzende Schadenersatzzahlung wird im Falle von Ausgaben gewährt, die mit einer Dekontaminierung oder Entgiftung, die infolge der im Dekret genannten Überschwemmungen und schweren Regenfälle notwendig wird, verbunden sind.

    Diese ergänzende Schadenersatzzahlung entspricht dem Betrag der Kosten für die Dekontaminierung oder Entgiftung und ist auf einen Betrag von 10.000 Euro begrenzt.

    § 5. Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Schadenersatzzahlung wird nur dann gewährt, wenn sie für den Wiederaufbau, die Reparatur oder die Restaurierung des beschädigten Gutes, für den Wiederaufbau des Gutes an einem anderen Standort, falls dies am ursprünglichen Standort nicht mehr möglich ist, oder für den Abschluss eines neuen Mietvertrags mit einer Mindestdauer von drei Jahren für eine neue Wohnung bestimmt ist.

    § 6. Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Schadenersatzzahlung wird nur dann gewährt, wenn der Empfänger der Schadenersatzzahlung den Nachweis erbringt, dass er eine Feuerversicherung zur künftigen Absicherung der Güter, für die eine Schadenersatzzahlung beantragt wird, oder, im Falle eines Totalschadens oder eines Umzugs, des Gutes, das der Empfänger fortan bewohnen wird, abgeschlossen hat.

    Der Empfänger der Schadenersatzzahlung, für den der Abschluss einer Feuerversicherung unmöglich ist, muss dies mit einem Dokument zur Bescheinigung dieser Unmöglichkeit nachweisen.

    Die Bedingung für den Abschluss einer Feuerversicherung gilt nicht für die Empfänger eines sozialen Eingliederungseinkommens.

    Art. 2 - § 1. Für die Leichtbauwohnungen nach Artikel 1 Ziffer 6 des Dekrets entspricht der Betrag der Schadenersatzzahlung dem wie...

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