14. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der optionalen Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Mehrwertsteuergesetzbuches und zur Abänderung hinsichtlich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Bereich der besteuerten Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 14. Oktober 2018 zur Abänderung hinsichtlich der optionalen Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Mehrwertsteuergesetzbuches und zur Abänderung hinsichtlich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Bereich der besteuerten Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

14. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der optionalen Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Mehrwertsteuergesetzbuches und zur Abänderung hinsichtlich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Bereich der besteuerten Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Optionale Besteuerung für die Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern

  1. 2 - Artikel 1 § 9 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Absatz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d)."

  2. 3 - In Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern "im Sinne von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b)" und den Wörtern "begründet oder abgetreten werden" die Wörter "oder eines Immobilienleasingvertrags, für den die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) erwähnte Besteuerungsoption ausgeübt worden ist," eingefügt.

  3. 4 - In Artikel 33 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 2bis - In Abweichung von Artikel 26 ist die Besteuerungsgrundlage bei der in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe d) erwähnten Vermietung der Normalwert, so wie dieser Wert gemäß Artikel 32 bestimmt wird, wenn

    1. die Gegenleistung unter dem Normalwert liegt,

    2. der Mieter nicht zum vollständigen Abzug der geschuldeten Steuer berechtigt ist,

    3. der Mieter mit dem Vermieter auf eine der folgenden Weisen verbunden ist:

    a) aufgrund eines Arbeitsvertrags; dies gilt auch für Familienmitglieder bis zum vierten Grad einschließlich,

    b) als Gesellschafter, Mitglied oder Leiter der Gesellschaft oder der juristischen Person; dies gilt auch für Familienmitglieder bis zum vierten Grad einschließlich,

    c) aufgrund eines de jure oder de facto direkt oder indirekt bestehenden Kontrollverhältnisses,

    d) aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Aktiva, die sie für die Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit investiert haben, direkt oder indirekt derselben Person gehört,

    e) aufgrund der Tatsache, dass sie de jure oder de facto direkt oder indirekt eine gemeinsame Geschäftsleitung haben,

    f) aufgrund der Tatsache, dass sie ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise einvernehmlich organisieren,

    g) aufgrund der Tatsache, dass sie de jure oder de facto direkt oder indirekt der Kontrollbefugnis einer einzigen Person unterliegen.

  4. 5 - Artikel 44 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und zuletzt abgeändert durch...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT